§§ 3, 4, 5 BPGG
Das Pflegegeld soll pflegebedürftigen Menschen die Betreuung und Hilfe in häuslicher, teilstationärer und stationärer Pflege ermöglichen. Das Ausmaß des Pflegegeldes richtet sich nach dem Pflegebedarf (7 Stufen). Er muss beantragt werden (ärztliche Untersuchung).
Stand: März 2020
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