Rechtsgrundlage: § 34 LDG; § 5 VBG.

  • Der Landeslehrer hat sich der Ausübung seines Amtes zu enthalten und seine Vertretung zu veranlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen. Bei Gefahr im Verzug hat, wenn die Vertretung durch ein anderes Organ nicht sogleich bewirkt werden kann, auch der befangene Beamte die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen. Diese Bestimmungen gelten gem. § 5 Abs. 1 VBG auch für Vertragslehrpersonen und Landesvertragslehrpersonen.
  • Es ist die Pflicht der Lehrperson, selbst zu beurteilen, ob ein Grund für seine Befangenheit vorliegt, und dementsprechend zu handeln.

 

Stand: Juli 2026

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