§ 49 SchUG

An allgemein bildenden Pflichtschulen ist ein Ausschluss nur zulässig, wenn das Verhalten des Schülers eine dauernde Gefährdung von Mitschülern oder anderer an der Schule tätigen Personen hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums darstellt und die Erfüllung der Schulpflicht gesichert ist.

Antrag (mit Begründung) über den Ausschluss des Schülers hat die Schulkonferenz an die zuständige Schulbehörde zu stellen. Dem Schüler ist vor der Beschlussfassung über die Antragstellung Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Die Zweitschrift
des Antrages ist dem Schüler zuzustellen – die Erziehungsberechtigten haben die Gelegenheit zur Stellungnahme.

Bei Gefahr in Verzug hat die zuständige Schulbehörde eine Suspendierung des Schülers auszusprechen (höchstens 4 Wochen). Der Ausschluss kann sich auf die betreffende Schule oder alle Schulen in einem näher zu bestimmenden Umkreis erstrecken. Gegen den Ausschluss ist eine Berufung an die zuständige Schulbehörde zulässig.

Stand: Jänner 2025

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