Dienstfreistellung zur Begleitung von Kindern bei Rehabilitationsaufenthalt
§ 59e LDG, § 29p VBG
- Landeslehrpersonen haben Anspruch auf Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge für höchstens vier Wochen pro Kalenderjahr, wenn sie ein Kind, welches das Lebensjahr noch nicht vollendet und vom zuständigen Sozialversicherungsträger oder vom Land im Rahmen der Behindertenhilfe einen stationären Aufenthalt im Rahmen einer Rehabilitationseinrichtung bewilligt hat.
Achtung: Diese Freistellung gilt nicht für Kur- und Erholungsaufenthalte!
Kinder, für deren Begleitung der der Anspruch auf Freistellung besteht sind
- leibliche Kinder,
- Wahl- und Pflegekinder,
- leibliche Kinder der Ehegattin/des Ehegatten,
- leibliche Kinder der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners sowie
- leibliche Kinder der Lebensgefährtin/des Lebensgefährten
- Eine gleichzeitige Inanspruchnahme der Dienstfreistellung durch beide Elternteile ist grundsätzlich nicht zulässig (Ausnahme: therapeutische Notwendigkeit der Teilnahme beider Elternteile), eine Teilung der Dienstfreistellung zwischen den Elternteilen kann jedoch vorgenommen werden, wobei ein Teil mindestens eine Woche zu betragen hat.
Eine Inanspruchnahme einer Pflegefreistellung im Zusammenhang mit einer Dienstfreistellung ist für diesen Anlassfall nicht zulässig.
- Für eine Dienstfreistellung ist dem Dienstgeber spätestens eine Woche nach Zugang einer diesbezüglichen Bewilligung der Rehabilitation diese unter Bekanntgabe des Beginns und der Dauer der Rehabilitation vorzulegen.
Im Zeitraum dieser Dienstfreistellung bleibt die Kranken- und Pensionsversicherung aufrecht.
Für die Dauer der Dienstfreistellung besteht bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen ein Anspruch auf Pflegekarenzgeld. Der Antrag ist beim Sozialministeriumservice – Landesstelle Steiermark nach Absolvierung der Rehabilitationsmaßnahme fristgerecht einzubringen.
Weiterführende Informationen zum Pflegekarenzgeld finden Sie unter www.sozialministeriumservice.gv.at
Stand: Jänner 2026
