Rechtsgrundlage: § 10 Abs. 2 SchuG; ministerieller Erlass für den Bereich der Bundeslehrpersonen „Vollziehung des § 61 GehG bei Stundentausch und Stundenverlegung“, GZ BMUKK-722/0051-III/8a/2008, vom 29. Oktober 2008.
(Empfehlung für den Bereich der Landeslehrpersonen)

  • Der Schulleiter kann aus wichtigen Gründen einen Stundentausch bewilligen.
  • Die Schüler sind davon rechtzeitig zu verständigen.
  • Die Vornahme eines Stundentausches bzw. eine Verlegung von Unterrichtsstunden ist bei Herstellung des Einvernehmens mit dem Leiter möglich, sofern die zu tauschenden bzw. die zu verlegenden Stunden innerhalb des Zeitraumes von nicht mehr als drei Wochen vor oder nach dem für die Abhaltung ursprünglich vorgesehenen Tag eingebracht werden. Der Leiter hat für die ordnungsgemäße Einbringung der Unterrichtsstunden Sorge zu tragen.
  • Die im Rahmen eines Stundentausches oder einer Verlegung zu einem anderen Zeitpunkt unterrichtete Stunde gilt als im Rahmen der bestehenden Diensteinteilung erbracht.

Stand: Juli 2026

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