Suspendierung eines Beamten nach § 112 BDG (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979)
Die Suspendierung nach § 112 BDG ist eine vorläufige Maßnahme, mit der eine Beamtin oder ein Beamter vorübergehend vom Dienst ausgeschlossen wird, wenn schwerwiegende Gründe vorliegen. Sie dient dem Schutz des öffentlichen Dienstes und stellt keine Disziplinarstrafe, sondern eine Sicherungsmaßnahme dar.
Voraussetzungen für eine Suspendierung
Die Dienstbehörde hat eine vorläufige Suspendierung zu verfügen, wenn:
- über die Beamtin oder den Beamten Untersuchungshaft verhängt wird,
- eine rechtswirksame Anklage wegen bestimmter schwerer Straftaten ( §92, 201 bis 217 StGB) vorliegt oder
- durch die weitere Dienstausübung das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden.
In § 20 Abs 1 Z 3a BDG werden Vorsatzdelikte gem. den § 92, 201 bis 217 StGB genannt. Es handelt sich dabei um
- Quälen oder Vernachlässigen unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen (§ 92 StGB),
- Strafbare Handlungengegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung (§§ 201 und 217 StGB)
Verfahren
- Die Suspendierung wird zunächst von der Dienstbehörde angeordnet.
- Gegen die vorläufige Suspendierung ist kein Rechtsmittel zulässig.
- Anschließend entscheidet die zuständige Disziplinarbehörde über die weitere Suspendierung.
Rechtsfolgen
- Während der Suspendierung darf die Beamtin oder der Beamte den Dienst nicht ausüben.
- Jede Suspendierung hat die Kürzung des Monatsbezugs auf zwei Drittel für die Zeit der Suspendierung zur Folge.
- Die Suspendierung gilt nur bis zur endgültigen Entscheidung im Disziplinar- oder Strafverfahren bzw. bis die Voraussetzungen wegfallen.
- Sie ist keine Vorverurteilung und bedeutet nicht automatisch, dass ein Dienstvergehen oder eine Straftat tatsächlich begangen wurde.
Fazit
Die Suspendierung nach § 112 BDG ist eine vorläufige Schutzmaßnahme, um das Vertrauen in die öffentliche Verwaltung und die ordnungsgemäße Erfüllung dienstlicher Aufgaben sicherzustellen. Sie kommt nur bei schwerwiegenden Verdachtsmomenten oder besonderen Gefährdungen der dienstlichen Interessen zur Anwendung.
Stand: September 2026
