Meldung § 35 Abs. 1 LDG:
Der Landeslehrer hat den Grund seiner Abwesenheit unverzüglich zu melden.
Vorlage einer ärztlichen Bestätigung § 35 Abs. 2 LDG: Bei Dienstverhinderung infolge Krankheit von länger als drei Arbeitstagen oder auf Verlangen des Schulleiters.

Entfall der Bezüge (§ 12c Z 1 und 2 GehG):
Für die Dauer eines Karenzurlaubes und bei eigenmächtigem, unentschuldigtem Fernbleiben von mehr als drei Tagen wird für jeden Kalendertag 1/30 des Monatsbezuges eingestellt.

§ 35 LDG:
(1) Der Landeslehrer, der vom Dienst abwesend ist, ohne vom Dienst befreit oder enthoben zu sein, hat den Grund seiner Abwesenheit unverzüglich zu melden und seine Abwesenheit zu rechtfertigen.
(2) Ist der Landeslehrer durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen an der Ausübung seines Dienstes verhindert, so hat er eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn seiner Krankheit und nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung vorzulegen, wenn er dem Dienst länger als drei Arbeitstage fernbleibt oder die Dienstbehörde es verlangt. Kommt der Landeslehrer dieser Verpflichtung nicht nach, entzieht er sich einer zumutbaren Krankenbehandlung oder verweigert er die zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung, so gilt die Abwesenheit vom Dienst nicht als gerechtfertigt.

§ 7 VBG:
(1) Ist ein Vertragsbediensteter durch Krankheit oder aus anderen wichtigen Gründen verhindert, seinen Dienst zu versehen, so hat er dies ohne Verzug seinem Vorgesetzten anzuzeigen und auf dessen Verlangen den Grund der Verhinderung zu bescheinigen. Der Grund ist jedenfalls zu bescheinigen, wenn die Dienstverhinderung länger als drei Arbeitstage dauert.
(2) Ein wegen Krankheit vom Dienst abwesender Vertragsbediensteter ist verpflichtet, sich auf Anordnung seines Vorgesetzten der amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
(3) Kommt der Vertragsbedienstete diesen Verpflichtungen nicht nach, so verliert er für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf seine Bezüge, es sei denn, er macht glaubhaft, dass der Erfüllung dieser Verpflichtung unabwendbare Hindernisse entgegengestanden sind.

Stand: Jänner 2024

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