Anspruch der Karenz

Anspruch auf Karenz besteht bei

  • Annahme eines Kindes an Kindes statt oder
  • Übernahme eines Kindes in unentgeltliche Pflege mit Adoptivabsicht

Voraussetzung ist, dass ein gemeinsamer Haushalt mit dem Adoptiv- oder Pflegekind besteht.
Schutzfrist wird nicht gewährt!

Beginn der Karenz

Die Karenz beginnt

  • am Tag der Annahme an Kindes statt bzw. Übernahme des Pflegekindes
  • im Anschluss an die Karenz eines anderen Elternteils, eines Adoptiv- oder Pflegeelternteils.

Dauer der Karenz

Adoption oder Übernahme eines Kindes vor Ablauf des 2. Lebensjahres
Die Dauer der Karenz hängt von dem Zeitpunkt der Annahme an Kindes statt bzw. Übernahme
des Pflegekindes und von dessen Alter zu diesem Zeitpunkt ab:

  • Hat das Kind den 18. Lebensmonat zu diesem Zeitpunkt noch nicht vollendet -> Anspruch
    auf Karenz bis zum 2. Geburtstag des Kindes
  • Hat das Kind den 18. Lebensmonat zu diesem Zeitpunkt vollendet -> Anspruch auf Karenz
    bis zu 6 Monate über den 2. Geburtstag des Kindes hinaus

Adoption oder Übernahme eines Kindes nach Ablauf des 2. Lebensjahres, jedoch vor Ablauf des 7. Lebensjahres

  • Hat das Kind bereits das 2. Lebensjahr, nicht aber das 7. Lebensjahr vollendet -> Anspruch
    auf Karenz im Ausmaß von sechs Monaten.

Bei Teilung der Karenz zwischen den Adoptiv- bzw. Pflegeeltern kann jeder Elternteil drei Monate
in Anspruch nehmen, bei einem gemeinsamen Karenzmonat stehen daher nur insgesamt fünf statt
sechs Monate zur Verfügung.

Mindestdauer der Karenz 2 Monate; Karenz kann zweimal geteilt werden, wobei beim erstmaligen Wechsel die Elternteile ein Monat gleichzeitig in Karenz sein können – verkürzt sich die Maximaldauer der Karenz um ein Monat; drei Monate der Karenz können aufgeschoben werden.

Meldung an den Dienstgeber
Der Dienstnehmer/die Dienstnehmerin muss statt der Tatsache einer Schwangerschaft die Tatsache
einer Adoption bzw. Übernahme in Pflege dem Dienstgeber mitteilen und zugleich Karenz verlangen.

Kinderbetreuungsgeld
Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld besteht, wenn für das Kind Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und der Kinderbetreuungsgeld beziehende Elternteil einen gemeinsamen Haushalt mit dem Kind hat und das Einkommen dieses Elternteils im Kalenderjahr nicht mehr als € 16.200,- bzw. der individuellen Zuverdienstgrenze beträgt. Es gebührt ab dem Tag der Adoption bzw. Übernahme. Bezug mind. 2 Monate.

Geldaushilfe
Ansuchen an den Landesschulrat für NÖ eine einmalige, nicht rückzahlbare Geldaushilfe von € 200,00 gewährt. Meldung sofort nach der Adoption.

Stand: Jänner 2024

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