Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht jedem verheirateten oder in einer eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft lebenden Arbeitnehmer (mit mindestens einem Kind) zu, wenn sein Ehepartner von ihm nicht dauernd getrennt lebt und Einkünfte von höchstens € 6.937,00 jährlich bezieht.
Der Alleinerzieherabsetzbetrag steht jedem Arbeitnehmer mit mindestens einem Kind zu, wenn er von seinem Ehepartner dauernd getrennt lebt, ledig oder geschieden ist und Familienbeihilfe für mindestens sieben Monate für mindestens ein Kind erhält.
Der Absetzbetrag beträgt € 572,00 jährlich, der Antrag selbst ist an das Wohnsitzfinanzamt mit dem Formular E30 (www.bmf.gv.at) zu stellen bzw. bei der Arbeitnehmerveranlagung geltend zu machen.
Allgemeines
Beim Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag (€ 572,00,-) wird ein Kinderzuschlag in gestaffelter Form wie folgt eingeführt:
• für das zweite Kind € 202,00,-
• für das dritte und jedes weitere Kind € 255,00,-
Für Alleinverdiener mit Kind und für Alleinerzieher stehen daher jährlich folgende Absetzbeträge zu:
• mit einem Kind im Sinne des § 106 Abs. 1 EStG € 572,00,-
• mit zwei Kindern im Sinne des § 106 Abs. 1 EStG € 774,00,-
• mit drei Kindern im Sinne des § 106 Abs. 1 EStG € 1.029,00,-

• für jedes weitere Kind erhöht sich dieser Betrag um € 255,00,-
Als Kind im Sinne des § 106 Abs. 1 EStG gilt jedes Kind, für das der Steuerpflichtige selbst oder sein (Ehe-)Partner (§106 Abs. 3 EStG) für mindestens 7 Monate im Kalenderjahr Familienbeihilfe bezogen hat.
Eine nachträgliche Geltendmachung ist nur im Wege der Arbeitnehmerveranlagung beim Wohnsitzfinanzamt möglich.

Stand: Jänner 2024

Zurück