Gesetzliche Grundlage: § 2 SchPflG

Feststellung des Beginns der allgemeinen Schulpflicht laut Mutter-Kind-Pass (§ 2 Abs. 2 SchPflG)

Betreffend die Feststellung des Beginns der allgemeinen Schulpflicht sieht § 2 Abs. 2 des Schulpflichtgesetzes 1985 (SchPflG)  nunmehr eine Wahlmöglichkeit der Erziehungsberechtigten vor, für die Feststellung des Beginns der allgemeinen Schulpflicht alternativ zum Geburtsdatum den laut Mutter-Kind-Pass berechneten Geburtstermin heranzuziehen. § 2 Abs. 1 SchPflG sieht den Beginn der allgemeinen Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September vor. In jenen Fällen, in denen die Geburt des Kindes vor dem im Mutter-Kind-Pass festgestellten Tag erfolgte, kann auf Wunsch der Erziehungsberechtigten für die Bestimmung des Beginns der allgemeinen Schulpflicht nunmehr jener Tag herangezogen werden. Der Wunsch nach Feststellung der allgemeinen Schulpflicht laut Mutter-Kind-Pass ist durch die Erziehungsberechtigten im Zuge der Schülereinschreibung gem. § 6 SchPflG bekanntzugeben. Durch die Schulleitung ist der Beginn der allgemeinen Schulpflicht sodann schriftlich zu bestätigen (keine Ermessensentscheidung) und die zuständige Schulbehörde zu verständigen.

Stand: Jänner 2024

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