Ansuchen
Im Dienstweg an die Bildungsdirektion für NÖ

Formulare:
Altersteilzeit_Herabsetzung_der Jahresnorm
Altersteilzeit_Herabsetzung_Ergänzung

Gültigkeit nur für pragmatisierte Landeslehrpersonen

Altersteilzeit bedeutet, dass trotz Herabsetzung der Jahresnorm ein Pensionsbeitrag von 100% geleistet werden kann. Dies hat zur Folge, dass sich diese Zeiten der Herabsetzung nicht nachteilig für die Bemessungsgrundlage des Pensionsbeitrages auswirken.

Altersteilzeit kann in Verbindung mit folgenden Teilzeitvarianten in Anspruch genommen werden:

  • Herabsetzung der Jahresnorm aus gesundheitlichen Gründen gemäß § 44(1) Z 1 LDG
  • Herabsetzung der Jahresnorm aus beliebigem Anlass gemäß § 45 LDG
  • Herabsetzung der Jahresnorm zur Betreuung eines Kindes gemäß § 46 LDG
  • Teilzeitbeschäftigung gemäß den §§ 15h und 23 MSchG bzw. § 8 Abs. 2 VKG
  • Herabsetzung der Jahresnorm für Lehrpersonen einzelner Gegenstände gemäß § 115, sofern die Bedingungen für § 45 LDG nicht zutreffen.

Die Leistung des (erhöhten) Pensionsbeitrages erfolgt in Form der Einbehaltung von den laufenden Bezügen.

Stand: Jänner 2024

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