§ 77 SchUG
Amtsschriften sind die an den Schulen zu führenden Aufzeichnungen (z.B. Schülerstammblätter, Gesundheitsblätter, Klassenbücher, Prüfungsprotokolle, Wahlakte) und Formblätter.
Die Bildungsdirektion bzw. das bm:bwk bestimmen durch Verordnung über deren Form, Inhalt, Führung und Aufbewahrung.

Zu den Amtsschriften zählen Wie lange aufzubewahren
Schülerstammblätter 60 Jahre
Klassenbücher 3 Jahre
Prüfungsprotokolle 3 Jahre
Konferenzprotokolle 7 Jahre
Klassenliste für die Schulbuchaktion 4 Jahre an VS und NÖMS
9 Jahre an ASO, 1 Jahr an PTS
Abrechnungen von mehrtägigen SVA (Rechnungskopien) 7 Jahre
Schularbeitshefte, Tests, Mitarbeitsaufzeichnungen 1 Jahr
Stundenpläne 3 Jahre
Schulpartnerschaft (Wahlakte, -protokolle) Einsicht nur für Mitglieder dieser Gremien bis zur nächsten Wahl
Schülervertreter-Wahlakten (§ 59 SchUG) bis zur nächsten Wahl
Klassensprecher an NÖMS, PTS, Oberstufe VS, ASO bis zur nächsten Wahl
Schulsprecher an PTS bis zur nächsten Wahl

Die Führung der Amtsschriften obliegt nach § 54 Abs. 2 SchUG dem Klassenvorstand (Klassenlehrer) und nach § 56 Abs. 4 dem Schulleiter.
Die Erziehungsberechtigten haben die für die Führung der Amtsschriften der Schule erforderlichen Dokumente vorzulegen und Auskünfte zu geben, sowie erhebliche Änderungen dieser Angaben unverzüglich der Schule mitzuteilen. Siehe § 61 Abs. 3 SchUG und Verordnung betreffend Schulordnung.

Stand: Jänner 2021


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