§ 33 LDG 1984

Unter die Amtsverschwiegenheit (strengstes Stillschweigen) fallen:

  • Alle in Ausübung des Dienstes bekanntgewordenen Tatsachen.
  • Alle mit Beziehung auf seine dienstliche Stellung bekanntgewordenen Angelegenheiten, die im Interesse des Staates, der Schule oder der beteiligten Personen Geheimhaltung erfordern oder
  • Angelegenheiten, die ausdrücklich als vertraulich bezeichnet worden sind (z.B. bei Konferenzen).

Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit besteht auch im Verhältnis außer Dienst, im Ruhestand und nach Auflösung des Dienstverhältnisses, nicht hingegen in einem Disziplinarverfahren. Entbindung von der Amtsverschwiegenheit ist nur nach Kontaktaufnahme mit der Dienstbehörde (BD) möglich (z.B. für Gerichtsverhandlung).

Stand: Jänner 2024

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