Ordentlicher Schüler: § 3 SchUG
Die Aufnahme der Schüler hat grundsätzlich zu Beginn des Unterrichtsjahres zu erfolgen. Als ordentlicher Schüler ist nach Maßgabe des § 5 SchUG aufzunehmen, wer

  • die gesetzlichen Aufnahmsvoraussetzungen für die betreffende Schulart und Schulstufe erfüllt,
  • die Unterrichtssprache soweit beherrscht, dass er dem Unterricht folgen kann,
  • die gesundheitliche und körperliche Eignung besitzt (im Zweifelsfall Gutachten vom Schularzt oder Amtsarzt einholen).

Aufnahmswerber, die auf Grund ihres Zeugnisses nicht berechtigt sind, die angestrebte Schulstufe zu besuchen (z.B. nach Besuch von Schulen im Ausland) sind vom Schulleiter zur Ablegung einer Einstufungsprüfung zuzulassen.

Außerordentlicher Schüler: § 4 SchUG
In seiner Person liegende Gründe müssen die Aufnahme rechtfertigen. Die Aufnahme als außerordentlicher Schüler im Sinne des Abs. 2 ist höchstens für 12 Monate zulässig. Im Falle der Aufnahme während des zweiten Semesters beginnt die Frist erst mit dem folgenden 1. September zu laufen. Die Bildungsdirektion kann weitere 12 Monate bewilligen, wenn die Voraussetzungen weiter vorliegen, der Schüler jedoch ohne eigenes Verschulden die ausreichende Unterrichtssprache nicht erlernen kann.

Stand: Jänner 2024

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