Rundschreiben des bm:bwk Nr. 15/2005

  1. Inhalt – aus § 51 Abs. 3 SchUG
    Der Lehrer hat bei der Beaufsichtigung insbesonders auf die körperliche Sicherheit und auf die Gesundheit der Schüler zu achten und Gefahren nach Kräften abzuwehren.
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  2. Umfang
    Nach der jeweiligen Diensteinteilung 15 Minuten vor Beginn des Unterrichtes, in den Unterrichtspausen – ausgenommen die zwischen dem Vormittags- und dem Nachmittagsunterricht liegende Zeit – der Schulveranstaltung bzw. der schulbezogenen Veranstaltung. Die Beaufsichtigung der Schüler ab der 7. Schulstufe darf entfallen, wenn dies im Hinblick auf die Gestaltung des Unterrichts, von Schulveranstaltungen, von schulbezogenen Veranstaltungen und der individuellen Berufs(bildungs)orientierung zweckmäßig ist und weiters im Hinblich auf die körperliche und geistige Reife der Schüler entbehrlich ist. Die Beaufsichtigung der Schüler ab der 9. Schulstufe darf entfallen, wenn sie im Hinblick auf die körperliche und geistige Reife entbehrlich ist.
    Die Aufsichtspflicht endet unmittelbar nach Beendigung des Unterrichts beim Verlassen der Schule bzw. nach Beendigung einer Schulveranstaltung, schulbezogenen Veranstaltung oder Berufsbildungsorientierung.
    Beginnt für einzelne Klassen oder Schülergruppen Unterricht zu einem anderen Zeitpunkt als für die übrigen, so ist in der vom Schulleiter gem. § 56 Abs. 4 SchUG zu erstellende Diensteinteilung die erforderliche Vorsorge zu treffen.Finden Unterrichtsstunden, Schulveranstaltungen oder schulbezogene Veranstaltungen anschließend an einen der Schule stattfindenen Unterricht an einem anderen Ort als in der Schule statt, so sind die Schüler unter Aufsicht an diesen Ort und zurück zur Schule zu führen. Falls es zweckmäßig ist, können Schüler ab der 7. Schulstufe , sofern es ihre körperliche und geistige Reife zulässt, auch ohne Aufsicht an den betreffenden Ort und allenfalls zur Schule zurück geschickt werden.
    Findet ein solcher Unterricht, Schulveranstaltung oder schulbezogene Veranstaltung in der letzten Unterrichtsstunde statt, so können alle oder einzelne Schüler ab der 7. Schulstufe unmittelbar vom Ort dieses Unterrichts entlassen werden, sofern es zweckmäßig und unbedenklich erscheint.
    Findet ein Unterricht in der ersten Unterrichtsstunde (Vormittags- oder Nachmittagsunterricht) an einem anderen Ort als in der Schule statt, so kann, wenn dies zweckmäßig und für die Erziehungsberechtigten zumutbar scheint, ein anderer Treffpunkt als der Schulstandort bestimmt werden. Hievon sind die Erziehungsberechtigten rechtzeitig zu verständigen.
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  3. § 44a SchUG
    Die Beaufsichtigung von Schülern in der Schule, bei Schulveranstaltungen bzw. schulbezogenen Veranstaltungen kann auch durch andere geeignete Personen als durch Lehrer oder Erzieher erfolgen, wenn dies als erforderlich und zweckmäßig erscheint. Diese Personen (z.B. Erziehungsberechtigte) werden funktionell als Bundesorgane tätig.
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  4. Bei Veranstaltungen, die der Lehrer als Privatperson durchführt, richtet sich das zugrundeliegende Rechtsverhältnis und die Haftung des Lehrers nach den Bestimmungen des Zivilrechts.
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  5. Aufsicht bei religiösen Übungen
    § 2a Religionsunterrichtsgesetz
    Religiöse Übungen sind keine Schulveranstaltungen (§ 13 SchUG) oder schulbezogene Veranstaltungen (§ 13a SchUG) und unterliegen auch nicht der Schulveranstaltungsverordnung. Die Aufsichtsführung liegt daher nicht im schulischen Bereich.Für die Aufsichtsführung, die zur ordnungsgemäßen Durchführung einer religiösen Übung notwendig ist, gilt die Bestimmung des Aufsichtserlasses, in der es heißt: „Übernimmt ein Lehrer aber die Beaufsichtigung von Schülern auf dem Weg zu oder von der religiösen Übung, handelt er im örtlichen, zeitlichen und ursprünglichen Zusammenhang mit der Besorgung von Aufgaben, die sich aus dem Dienstverhältnis ergeben. Ein Unfall, den der Lehrer dabei erleidet, ist daher ein Dienstunfall.“

    Für die Aufsicht der nicht an den religiösen Übungen teilnehmenden Schüler ist schulischerseits Vorsorge zu treffen (§ 56 Abs. 4 und § 51 Abs. 3 SchUG).

    Den Lehrern, insbesonders den Religionslehrern, auch wenn sie an mehreren Schulen unterrichten, ist die entsprechend notwendige Freistellung zu gewähren.

Stand:  Jänner 2024

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