Ausübung ärztlicher Tätigkeiten nach § 50a Abs. 1 des Ärztegesetzes 1998 durch Lehrpersonen

Prinzipiell können Lehrkräften all jene Tätigkeiten abverlangt werden, die medizinischen Laien zumutbar sind (Erste Hilfe). Diese zumutbaren Tätigkeiten sind Teil der lehramtlichen Obliegenheiten. Zu ihnen gehören das Überwachen der selbstständigen Medikamenteneinnahme, das orale Verabreichen ärztlich verschriebener Medikamente oder das Herbeiholen von ärztlicher Hilfe. Sollte in einem solchen Fall eine Schülerin bzw. ein Schüler zu Schaden kommen, greift das Amtshaftungsgesetz. Es haftet nicht die Lehrkraft, sondern die Republik Österreich.

Chronisch kranke Kinder und Jugendliche benötigen oftmals routinemäßige pflegerische und/oder medizinische Betreuung, dies auch während der Unterrichtszeit. Handelt es sich dabei um keine Laientätigkeit mehr, besteht die Möglichkeit der Übertragung nach § 50a des Ärztegesetzes. Gemäß dieser Regelung kann die Ärztin bzw. der Arzt (niemals aber die Eltern der betroffenen Schülerin bzw. des betroffenen Schülers) im Einzelfall einem Laien wiederkehrende Tätigkeiten, die ansonsten nur von Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe durchgeführt werden dürfen, nach vorhergehender Unterweisung übertragen. Die Lehrkraft hat das Recht, die Übernahme der Tätigkeit abzulehnen. Auf die Möglichkeit der Ablehnung muss die Ärztin bzw. der Arzt ausdrücklich hinweisen. Die Übernahme von Tätigkeiten nach § 50a Ärztegesetz erfolgt immer freiwillig. Eine Weisung, sich für die damit verbundenen Aufgaben zur Verfügung zu stellen, können Schulleitungen Lehrkräften nicht erteilen. Ebenso hat die betroffene Schülerin bzw. der betroffene Schüler bzw. deren Erziehungsberechtigte der Übertragung zuzustimmen. Durch § 66b Abs. 1 SchUG wird die freiwillig übernommene Tätigkeit nun zu einer Dienstpflicht, womit die Lehrperson in Vollziehung der Gesetze handelt. Sollte der Schülerin bzw. dem Schüler ein Schaden entstehen, haftet die Republik Österreich nach dem Amtshaftungsgesetz.

Bei einem Notfall muss von jedem die offensichtlich erforderliche und zumutbare Hilfe geleistet werden. So sind Lehrpersonen im Notfall verpflichtet, einer unter einer Bienenstichallergie leidenden Schülerin bzw. einem unter einer Bienenstichallergie leidenden Schüler die mitgeführte Injektion zur Vermeidung einer allergischen Reaktion zu verabreichen (z. B. Wandertag). Gleiches gilt für Maßnahmen in Verbindung mit epileptischen Anfällen oder einer sonstigen unvermutet eingetretenen Situation. Notfälle sind Situationen, die ein unverzügliches Eingreifen zum Vermeiden eines schweren gesundheitlichen Schadens oder von Schlimmerem erforderlich machen.
Werden Lehrkräfte im Rahmen eines Notfalls aktiv, kommen sie einer sich aus § 95 StGB ergebenden Verpflichtung nach. In Verbindung mit § 51 Abs. 3 SchUG handeln sie in Vollziehung der Gesetze und werden damit durch das Amtshaftungsgesetz geschützt.

Stand: Jänner 2024

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