Ansuchen
Im Dienstweg an die Bildungsdirektion für NÖ

Formular:
Babymonat_Frühkarenz_Vater

§ 58e / § 29o

Anspruch
(1) Einer Landeslehrperson ist auf ihr Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt eines Kindes oder, im Fall von Mehrlingsgeburten, mehrerer Kinder bis längstens zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter (Schutzfrist) ein Urlaub gegen Entfall der Bezüge im Ausmaß von bis zu vier Wochen zu gewähren, wenn sie mit der Mutter in einer Lebensgemeinschaft und der Mutter und dem Kind bzw. den Kindern im gemeinsamen Haushalt lebt.

 (2) Einer Landeslehrperson, die in einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft lebt, ist auf ihr Ansuchen ab dem Zeitpunkt der Begründung des gemeinsamen Haushalts mit ihrem Kind oder dem Kind des Partners, welche das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ein Frühkarenzurlaub im Ausmaß von bis zu vier Wochen zu gewähren. Der Frühkarenzurlaub beginnt mit dem Zeitpunkt der Begründung des gemeinsamen Haushaltes.

(3) Einer Landeslehrperson, die ein Kind , welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, adoptiert oder in der Absicht, ein Kind an Kindes Statt anzunehmen, dieses in unentgeltliche Pflege genommen hat und mit dem Kind im gemeinsame Haushalt lebt, ist auf ihr Ansuchen ein Frühkarenzurlaub im Ausmaß bis zu vier Wochen zu gewähren. Dieser beginnt mit dem Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege.

Meldung
(4) Die Landeslehrperson hat Beginn und Dauer des Frühkarenzurlaubs spätestens eine Woche vor dem beabsichtigten Antritt bzw. spätestens am Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege zu melden und die anspruchsbegründenden sowie die anspruchsbeendenden Umstände unverzüglich darzulegen.

(5) Der Frühkarenzurlaub endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind und der Mutter bzw. der gemeinsame Haushalt mit dem Kind aufgehoben wird.

Anrechnung
(6) Die Zeit des Frühkarenzurlaubs ist in dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlicher Hinsicht wie eine Karenz nach dem Väter-Karenzgesetz zu behandeln.

Stand: Jänner 2024

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