DVG – Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984

Der Bescheid ist ein verwaltungsbehördlicher Akt, durch den mit rechtsbegründender (konstruktiver) oder rechtsfeststellender (deklarativer) Wirkung über eine konkret-individuelle Angelegenheit in einer Rechtskraft fähigen Weise abgesprochen wird.
Gegenstand des Abspruches kann eine materiellrechtliche Angelegenheit (meritorischer Bescheid) oder eine formalrechtliche Angelegenheit (verfahrensrechtlicher Bescheid) sein. Im Regelfall geht ihm ein Ermittlungsverfahren (Beweismittel) mit Akteneinsicht voraus. Ausnahme dazu können bestimmte Dienstrechtsangelegenheiten sein (§ 9 DVG). Man spricht dann von einem Dienstrechtsmandat, das als solches zu kennzeichnen ist. Gegen ein solches Dienstrechtsmandat kann Vorstellung innerhalb von 2 Wochen erhoben werden, wodurch das Ermittlungsverfahren binnen 2 Wochen einzuleiten ist.
Adressat hat Parteistellung.

Form eines Bescheides:

  • Kennzeichnung als solcher
  • Spruch: Erledigung der Angelegenheit unter Anführung der angewandten Gesetzesbestimmungen und Regelung allfälliger Kostenfragen
  • Begründung: Ergebnis des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage. Die Begründung kann entfallen, wenn einem Antrag voll stattgegeben wird.
  • Rechtsmittelbelehrung

Bescheide können mündlich oder schriftlich erlassen werden. Werden sie mündlich erlassen, so kann die schriftliche Ausfertigung spätestens 3 Tage nach der Verkündigung verlangt werden. Bescheide in Dienstrechtsangelegenheiten sind jedenfalls schriftlich zu erlassen (§ 11 DVG 1984).

Zustellung eines Bescheides:

  • Normalzustellung
  • Ersatzzustellung
  • Zustellung zu eigenen Handen (in Dienstangelegenheiten)
  • Hinterlegung

Ein Bescheid ist über den Instanzentzug bekämpfbar durch eine Beschwerde (siehe Widerruf).

Erlässt eine Behörde spätestens 6 Monate nach Einlangen eines Antrages oder einer Beschwerde keinen Bescheid, so geht auf schriftliches Verlangen die Zuständigkeit zur Entscheidung an die Oberbehörde über (die Verzögerung muss jedoch ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen sein – § 73/2 AVG). Erlässt auch diese innerhalb der 6-Monate-Frist keinen Bescheid, so kann die Entscheidungspflicht mittels Säumnisbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof geltend gemacht werden.

Stand: Jänner 2024

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