1. Das Gehalt beginnt in der 1. Gehaltsstufe. Für die Einstufung und die weitere Vorrückung ist das Besoldungsdienstalter maßgebend. Die Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe erfolgt mit dem ersten Tag jenes Monats, der auf dem Tag folgt, an dem die Beamtin oder der Beamte weitere zwei Jahre ihres oder seines Besoldungsdienstalters vollendet (Vorrückungstermin).Teil- bzw. Teilzeitbeschäftigung:

  • Vertragslehrer IIL (im Falle nachfolgender Überstellung in IL und Vertragslehrer IL:
    –  mindestens halbe Lehrverpflichtung: ganze Anrechnung
    –  darunter: halbe Anrechnung
  • Pragmatische Lehrer (gem. §§ 45, 46 LDG): ganze Anrechnung

2. Besoldungsdienstalter
Maßgeblich für die Vorrückung ist das Besoldungsdienstalter. Dieses wird durch die Bildungsdirektion schriftlich mitgeteilt (bei Neuanstellungen!).

Ermittlung (§ 12 GG):
Das Besoldungsdienstalter umfasst die Dauer der im Dienstverhältnis verbrachten für die Vorrückung wirksamen Zeiten zuzüglich der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten (im Sinne des § 12 Abs. 2 und 3).

3. Vorrückungstermin (§ 8 Abs. 2 GG)
1. Jänner: Vorrückungsstichtag zwischen 1. Oktober und 31. März
1. Juli: Vorrückungsstichtag zwischen 1. April und 30. September
(Bei Überleitung bestehender Dienstverhältnisse)

4. Hemmung der Vorrückung (§ 10 GG)
a) Durch bescheidmäßige Feststellung, dass der zu erwartende Arbeitserfolg trotz Ermahnung nicht aufgewiesen wird,
b) durch Nichtablegen einer für die dienstrechtliche Stellung maßgeblichen Prüfung innerhalb der hiefür festgesetzten Frist,
c) durch Antritt eines Urlaubes gegen Entfall der Bezüge.

Ausnahmen:  –  KU gem. § 58 LDG / § 29b VBG / § 2 Abs. 4 LVG zur Kinderbetreuung längstens bis zum Beginn der Schulpflicht des betreffenden Kindes

–  KU gem. § 58c LDG / § 29e VDG zur Betreuung eines behinderten Kindes

(in diesen beiden Fällen wird mit dem Tag des Wiederantrittes des Dienstes dieser Zeitraum zur Hälfte für die Vorrückung wirksam!)

Keine Hemmung tritt bei Karenzurlauben nach § 15 MSchG bzw. § 2 VKG ein.

5. Vertragslehrer IL: §§ 19 und 26 VBG
Die Punkte 1-3 und 4c sind analog anwendbar.

6. Landesvertragslehrpersonen pd: § 18 Abs. 4 LVG
Abweichend von den allgemeinen Bestimmungen über die Vorrückung betragen die für die Vorrückung in weitere Entlohnungsstufen erforderlichen Zeiträume in der Entlohnungsgruppe pd

1. in die Entlohnunsstufe 2 drei Jahre und sechs Monate (vier Jahre und sechs Monate)
2. in die Entlohnunsstufe 3 fünf Jahre
3. in die Entlohnunsstufe 4 fünf Jahre
4. in die Entlohnunsstufe 5 sechs Jahre
5. in die Entlohnunsstufe 6 sechs Jahre
6. in die Entlohnunsstufe 7 sechs Jahre

Stand: Jänner 2024

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