LDG § 27
(2) Nach zweimonatiger Verhinderung des Leiters einer Schule ist – erforderlichenfalls unter gleichzeitiger vorübergehender Zuweisung – ein Landeslehrer, der die besonderen Ernennungserfordernisse für die betreffende Schulart erfüllt, mit der Leitung zu betrauen, wenn in diesem Zeitpunkt das Ende der Verhinderung nicht innerhalb eines weiteren Monates mit Sicherheit zu erwarten ist. Die Betrauung hat unverzüglich zu erfolgen, wenn zu erwarten ist, dass die Verhinderung länger als drei Monate dauern wird oder wenn die Leiterstelle frei geworden ist. Die Leiterin oder der Leiter einer Schule kann aus besonderen Gründen, die mit der Erhaltung von Schulstandorten oder einer höheren Schulorganisation im Zusammenhang stehen, zusätzlich mit der Leitung einer oder zwei weiterer allgemein bildender Pflichtschulen betraut werden.

Stand: Jänner 2023

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