Alternative Leistungsbeurteilung und Leistungsinformation in der Volks- und Sonderschule

§ 18a SchUG

Die Information über die Lern- und Entwicklungssituation hat jeweils am Ende des 1. Semesters
in Form einer schriftlichen Semesterinformation und am Ende des ersten Unterrichtsjahres in Form
einer schriftlichen Jahresinformation zu erfolgen.

Den schriftlichen Informationen hat jeweils ein Bewertungsgespräch mit der Klassenlehrerin
oder dem Klassenlehrer voranzugehen, zu dem die Erziehungsberechtigten und die Schülerin oder der
Schüler einzuladen sind. Erforderlichenfalls sind weitere unterrichtende Lehrerinnen und Lehrer beizuziehen.
Den Bewertungsgesprächen und den Informationen sind der Lehrplan und der bis dahin erfolgte Unterricht
zu Grunde zu legen. Es sind die von der Schülerin oder vom Schüler erbrachten Leistungen anhand der
festgestellten Lernfortschritte zu erörtern. Dabei sind – gemessen an den Lernzielen – Leistungsstärken,
Begabungen und allfällige Mängel jedenfalls hinsichtlich der Selbständigkeit der Arbeit, des Erfassens und
Anwendens des Lehrstoffes, der Durchführung der Aufgaben und der Eigenständigkeit hervorzuheben und
zu dokumentieren. Ferner sind die Persönlichkeitsentwicklung der Schülerin oder des Schülers sowie ihr bzw.
sein Verhalten in der Gemeinschaft zu erörtern. Für die Abhaltung der Bewertungsgespräche können auch die
für die Sprechtage gemäß § 19 Abs. 1 vorgesehenen Tage herangezogen werden.

Auf Verlangen der Erziehungsberechtigten der Schülerin oder des Schülers ist ihr oder ihm zusätzlich zur
Information über die Lern- und Entwicklungssituation eine Schulnachricht (§ 19) bzw. ein Jahreszeugnis (§ 22)
auszustellen. Dieser bzw. diesem ist die Beurteilung der Leistungen gemäß §§ 18, 19 Abs. 1 und 2 sowie 20
zu Grunde zu legen; § 18 Abs. 2 zweiter Satz ist nicht anzuwenden. Das Begehren der Erziehungsberechtigten
ist im Rahmen des Bewertungsgesprächs des 1. Semesters (Abs. 3) zu stellen.

Stand: Jänner 2024

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