§§ 9 und 10 SchUG, § 9 Abs. 2 PVG

Der Schulleiter hat Klassenlehrer (VS, ASO) zuzuweisen und die Lehrfächerverteilung (NÖMS, PTS) nach Beratung der allgemeinen Gesichtspunkte in der Schulkonferenz durchzuführen.
Dabei sind die pädagogischen und didaktischen Grundsätze, die Vorschriften über die Unterrichtsverpflichtung und über die Lehrbefähigung sowie die hiemit vereinbaren Wünsche der Lehrer zu beachten.
Ebenso hat der Leiter eine Diensteinteilung (Stundenplan) zu treffen. Der Stundenplan und jede nicht nur vorübergehende Änderung desselben sind der Bildungsdirektion (Außenstelle) schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Dieser hat im Wege des Weisungsrechtes die Möglichkeit, Änderungen zur Abstellung von Mängeln des Stundenplanes anzuordnen.
Der Schulleiter hat, wenn dies aus didaktischen oder anderen wichtigen Gründen (z.B. bei Verhinderung eines Lehrers) erforderlich ist, vorübergehend Änderungen des Stundenplanes anzuordnen (Stundentausch, Fachsupplierung, Entfall von Unterrichtsstunden).
Gemäß § 9 Abs. 2 PVG ist mit der Personalvertretung das Einvernehmen herzustellen. Dies bedeutet, dass ohne Zustimmung des Dienststellenausschusses eine Diensteinteilung und Lehrerzuweisung nicht wirksam werden kann.
In all jenen Fällen, in denen sich Lehrer nicht an die PV wenden, wird angenommen, dass sie mit der getroffenen Einteilung einverstanden sind.

Stand: Jänner 2024

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