Eine Dienstreise liegt vor, wenn sich ein Lehrer aufgrund eines von der Dienstbehörde erteilten Auftrages zu einer Dienstverrichtungsstelle begibt, die mehr als 2 km von seiner Stammschule oder vom Wohnort entfernt ist.
Als Dienstreise gilt auch eine Fahrt zur Lehrbefähigungsprüfung, und zwar auch zu einer Teil- oder Wiederholungsprüfung.

Bei Dienstreisen gebührt:

1.   Reisekostenvergütung

Als Ausgangspunkt und Endpunkt der Reisebewegung ist die Dienststelle anzusehen, der er zur Dienstleistung zugewiesen ist. Lehrerreserven verrechnen ebenfalls von der Dienststelle weg.
Der Beamte hat Anspruch auf den Fahrtauslagenersatz für ein öffentliches Beförderungsmittel.
Bei Benützung der 1. Wagenklasse muss die Fahrkarte vorgelegt werden, Dienstinteresse vorliegen und eine Anordnung der Dienstbehörde erfolgen.

Kilometergeld ist nur erhältlich, wenn die vorgesetzte Dienststelle das dienstliche Interesse an der Benützung des PKW bestätigt. Es ist grundsätzlich die kürzeste Entfernung zu rechnen.

Dienstinteresse liegt vor, wenn

  • durch die Benützung eine beträchtliche Zeitersparnis erzielt wird,
  • eine Ersparnis an Reisegebühren eintritt,
  • auf eine andere Weise der Zweck der Dienstverrichtung nicht
    oder nicht vollständig erreicht wird,
  • oder der Ausfall oder die Supplierung mindestens 1h erspart wird.

Das Kilometergeld beträgt mit Wirkung Oktober 2005

  1. für Motorfahrräder und Motorräder mit einem Hubraum
    bis 250 ccm je Fahrkilometer € 0,14
  2. für Motorräder mit einem Hubraum über 250 ccm
    je Fahrkilometer € 0,24
  3. für Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen
    je Fahrkilometer € 0,42

Für jede Person, deren Mitbeförderung dienstlich notwendig ist, gebührt ein Zuschlag von € 0,05 je Fahrkilometer.

Fahrweg und Fußweg
Bei der Benutzung eines eigenen Fahrrades gelten folgende Bestimmungen:
Wird eine Wegstrecke von mehr als zwei Kilometern mit dem Fahrrad oder zu Fuß zurückgelegt, so gebührt für den ersten bis fünften Kilometer je € 0,233 ab dem sechsten Kilometer je € 0,465 Kilometergeld.

2.   Reisezulage: Tages- und Nächtigungsgebühr

Zur Ermittlung der zustehenden Tagesgebühr wird bei tatsächlicher Benützung eines öffentlichen Beförderungsmittels der effektiven Dienstreisedauer (Angabe der fahrplanmäßigen Abfahrt und Ankunft) ein Zeitzuschlag von ¾ Stunden bei Beginn und einer ½ Stunde bei Beendigung von der NÖ. Landesbuchhaltung amtlich zugerechnet.

Bei Benützung des PKWs (auch ohne dienstlichen Auftrag) sind die tatsächlichen Ausbleibezeiten (ohne Zeitzuschlag) zu verrechnen.

Tagesgebühr, Tarif I
Für Reisen im Bezirk mit Nächtigung und Reisen außerhalb des Bezirkes für die ersten 30 Tage (gleiche Gemeinde).

Tagesgebühr, Tarif II

  • Reisen innerhalb des Bezirkes (ohne Anspruch auf Nächtigung).
  • Reise von St.Pölten-Stadt nach St.Pölten-Land und umgekehrt, wenn kein Anspruch auf Nächtigung besteht.
  • Ab dem 31. Tag des Aufenthaltes in derselben Gemeinde. Landeshauptstädte und Städte mit eigenem Statut gelten nicht als politischer Bezirk im Sinne dieser Verordnung, so dass Dienstreisen in die angrenzenden politischen Bezirke oder umgekehrt als Bezirksreisen gelten. Dagegen gilt das Gebiet der Bundeshauptstadt Wien als ein politischer Bezirk. Wenn eine in der Bundeshauptstadt Wien gelegene Dienststelle ausschließlich für einen an Wien angrenzenden politischen Bezirk zuständig ist, gelten Dienstreisen von der Dienststelle in diesen politischen Bezirk und Dienstreisen eines Beamten aus diesem politischen Bezirk zu der in Wien gelegenen Dienststelle als Bezirksreisen gemäß § 13 (4).
    Ausbleibezeit:
    mehr als 5 Stunden = 1/3
    mehr als 8 Stunden = 2/3
    mehr als 12 Stunden = 3/3

    Die Tagesgebühr nach Tarif I beträgt € 26,40; nach Tarif II € 19,80.

Reisegebührenvorschrift § 13 (7):
Wenn der Lehrer nachweist, dass die tatsächlich unvermeidbaren Auslagen für die in Anspruch genommene Nachtunterkunft die ihm zustehende Nächtigungsgebühr übersteigen, kann ihm ein Zuschuss zur Nächtigungsgebühr bis zur Höhe der tatsächlich nachgewiesenen Auslagen, höchstens aber bis zu 600 v. H. der Nächtigungsgebühr gewährt werden.

Nächtigungsgebühr Zuschuss
+ 600 %
Gesamt
15,0 90,0 105,0

Beispiel:
Einem pragmatischen Lehrer (L2a2, 8. Gehaltsstufe = Gebührenstufe 2a) fallen Übernachtungskosten in der Höhe von € 54,5 an; ohne Beleg wird ihm die Nächtigungsgebühr in Höhe von € 15,0 rückerstattet; legt er die Hotelrechnung seiner Reiserechnung bei, werden ihm die vollen Übernachtungskosten von
€ 54,5 (€ 15,0 Nächtigungsgebühr + € 39,5 Zuschuss) ersetzt.

Beleg: „Nächtigung ohne Frühstück“ –
voller Ersatz der Übernachtungskosten bis zur Höchstgrenze.

Beleg: „Nächtigung“ oder „Nächtigung mit Frühstück“ –
15 % der Tagesgebühr werden von der Hotelrechnung abgezogen.

Stand: Jänner 2023

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