§ 20 LDG
Landeslehrern kann auf Ansuchen von ihrer Dienstbehörde ein Diensttausch bewilligt werden. Bei Landeslehrern verschiedener Bundesländer kommt die Bewilligung des Diensttausches einer Ernennung im übernehmenden Bundesland und einer Auflösung des Dienstverhältnisses zum abgebenden Bundesland gleich.
Eine bereits erlangte Definitivstellung bleibt gewahrt bzw. die im provisorischen Dienstverhältnis beim abgebenden Land zurückgelegte Dienstzeit ist einzurechnen, falls die Ernennung unmittelbar nach dem Ausscheiden erfolgt.
Bei Diensttausch von einem Bundesland zum anderen besteht kein Anspruch auf Abfertigung.
Die Zeitschrift „APS – Pflichtschullehrer“ bietet Gewerkschaftsmitgliedern die Möglichkeit der kostenlosen Aufnahme eines Diensttauschinserates.

Stand: Jänner 2024

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