Pragmatisches Dienstverhältnis – Allgemeines
Pragmatisierung heißt Übernahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis. Es gilt das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LDG) 1984.
Die Pragmatisierung ist nur möglich, wenn
1. eine Planstelle frei ist (§ 3 LDG)
2. die allgemeinen Ernennungserfordernisse erfüllt werden (§ 4 LDG):
- die österreichische Staatsbürgerschaft oder unbeschränkter Zugang zum österreichischen
Arbeitsmarkt - die volle Handlungsfähigkeit
- die persönliche und fachliche Eignung für das Wirken als Lehrer und Erzieher (amtsärztliches Zeugnis)
- ein Lebensalter von über 18 bei Eintritt
Privatrechtliches Verhältnis
VBG, ASVG
Dies ist ein Dienstverhältnis mit Dienstvertrag (Vertragslehrer):
1. mit Dauerbeschäftigung: Entlohnungsschema IL (Monatsentgelt);
- volle Jahresnorm
- mehr als die Hälfte der Jahresnorm
2. mit Teilbeschäftigung (11 oder unter 11 Wochenstunden) oder vorübergehend: Entlohnungsschema IIL: Entlohnung nach Jahreswochenstunden (§ 90h VBG)
3. mit Sondervertrag (befristet): meist ungeprüfte Lehrer
pd-Schema:
- LVG
- Dienstverhältnis mit Dienstvertrag
- Landesvertragslehrperson
- Entlohnungsgruppe pd mit 7 Stufen
Stand: Jänner 2025