Pragmatisches Dienstverhältnis – Allgemeines
Pragmatisierung heißt Übernahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis. Es gilt das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LDG) 1984.

Die Pragmatisierung ist nur möglich, wenn
1. eine Planstelle frei ist (§ 3 LDG)
2. die allgemeinen Ernennungserfordernisse erfüllt werden (§ 4 LDG):

  • die österreichische Staatsbürgerschaft oder unbeschränkter Zugang zum österreichischen
    Arbeitsmarkt
  • die volle Handlungsfähigkeit
  • die persönliche und fachliche Eignung für das Wirken als Lehrer und Erzieher (amtsärztliches Zeugnis)
  • ein Lebensalter von über 18 bei Eintritt


Privatrechtliches Verhältnis

VBG, ASVG
Dies ist ein Dienstverhältnis mit Dienstvertrag (Vertragslehrer):
1. mit Dauerbeschäftigung: Entlohnungsschema IL (Monatsentgelt);

  • volle Jahresnorm
  • mehr als die Hälfte der Jahresnorm

2. mit Teilbeschäftigung (11 oder unter 11 Wochenstunden) oder vorübergehend: Entlohnungsschema IIL: Entlohnung nach Jahreswochenstunden (§ 90h VBG)
3. mit Sondervertrag (befristet): meist ungeprüfte Lehrer

pd-Schema:

  • LVG
  • Dienstverhältnis mit Dienstvertrag
  • Landesvertragslehrperson
  • Entlohnungsgruppe pd mit 7 Stufen

Stand:  Jänner 2024

Zurück