Nach § 38 LDG hat der Landeslehrer „Anbringen, die sich auf sein Dienstverhältnis oder auf seine dienstlichen Aufgaben beziehen, bei seinem unmittelbar Vorgesetzten einzubringen. Dieser hat das Anbringen unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten“.
Jedes Ansuchen an die Dienstbehörde muss im Dienstweg schriftlich erfolgen. Von der Einbringung im Dienstweg darf bei Gefahr im Verzug sowie dann abgesehen werden, wenn dies dem Lehrer nicht zumutbar ist.
Dienstweg
Lehrer: | verfasst das Ansuchen bzw. die Meldung |
Schulleitung: | Prüfung der Form, der Vollständigkeit, der Beilagen, ev. erforderliche Stellungnahme, Protokollierung |
Bildungsregion innerhalb der Bildungsdirektion: | Entscheidung im eigenen Wirkungsbereich oder Weiterleitung und ev. Stellungnahme, Protokollierung, Erledigung |
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung: | Fälle, die die Kompetenz der Bildungsdirektion überschreiten, werden dem bm:bwf vorgelegt. |
Stand: Jänner 2025