§ 21 LDG

Vorübergehende Zuweisung

(1) Ein der Lehrerreserve zugewiesener Landeslehrer ist einer Stammschule und von dieser nach Bedarf anderen Schulen vorübergehend zur Dienstleistung zuzuweisen.

Aus dienstlichen Gründen, vor allem zur Vertretung abwesender Lehrer, kann ein Landeslehrer innerhalb oder außerhalb seines Dienstortes einer anderen Schule derselben oder einer anderen Schulart vorübergehend zugewiesen werden.

(4) Der Inhaber einer schulfesten Stelle kann nur mit seiner Zustimmung länger als 3 Monate innerhalb eines Schuljahres vorübergehend einer anderen Schule zugewiesen werden.

Stand: Jänner 2024

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