§ 10 Abs. 2 SchUG
Wenn ein Lehrer an der Erfüllung des Stundenplanes gehindert ist, hat der Schulleiter dafür zu sorgen, dass die betreffenden Unterrichtsstunden von einem anderen Lehrer gehalten werden (Supplierung – nach Möglichkeit Fachsupplierung).
Wenn der Entfall von Unterrichtsstunden vom Leiter angeordnet werden muss, hat er für die Beaufsichtigung der Schüler bis zum stundenplanmäßig vorgesehenen Unterrichtsende zu sorgen, soweit eine Gefährdung der Schüler durch ein vorzeitiges Unterrichtsende zu befürchten ist.
Die Schüler sind von jeder Änderung des Stundenplanes rechtzeitig in Kenntnis zu setzen.

Stand: Jänner 2024

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