§ 47 SchUG und § 8 der Verordnung über die Schulordnung

  1. Bei positiven Verhalten des Schülers:
    Ermutigung, Anerkennung, Lob, Dank.
    .
  2. Bei einem Fehlverhalten des Schülers:
    Aufforderung, Zurechtweisung, Erteilung von Aufträgen zur nachträglichen Erfüllung versäumter Pflichten, beratendes bzw. belehrendes Gespräch mit dem Schüler, beratendes bzw. belehrendes Gespräch unter Beziehung der Erziehungsberechtigten, Verwarnung.
    .Wenn das Verhalten eines Schülers auffällig ist, wenn der Schüler seine Pflichten gemäß §43 Abs.1 in schwer wiegender Weise nicht erfüllt oder wenn es die Erziehungssituation sonst erfordert, ist dies den Erziehungsberechtigten unverzüglich mitzuteilen und dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten vom Klassenvorstand bzw. vom unterrichtenden Lehrer im Sinne des §48 Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch zu geben.
    Wenn es aus erziehlichen Gründen oder zur Aufrechterhaltung der Ordnung notwendig erscheint, kann der Schulleiter einen Schüler in eine Parallelklasse versetzen.
    Wenn mit einer solchen Maßnahme nicht das Auslangen gefunden werden kann, kann die Schulkonferenz die Stellung eines Antrages auf Ausschluss des Schülers (§ 49 Abs. 2 SchUG) androhen.
    Wenn ein Schüler seine Pflichten ( § 43 SchUG) in schwerwiegender Weise verletzt und die Anwendung von Erziehungsmittel erfolglos bleibt oder wenn das Verhalten eines Schülers eine dauernde Gefährdung anderer Schüler hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums darstellt, ist der Schüler von der Schule auszuschließen. (Hinweis auf § 49 SchUG!)
    .
  3. Schuleigene Verhaltensvereinbarungen
    auf Grundlage einer Hausordnung (§ 44 SchUG) können die Schulpartner (Eltern, Lehrer, Schüler) schuleigene Verhaltensvereinbarungen für Schüler, Lehrer und Erziehungsberechtigte und Maßnahmen zur Förderung der Schulqualität festlegen.

Stand: Jänner 2024

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