§ 54a SchUG

Fachkoordinatoren sind vom Schulleiter an Schulen

  • an welchen der Unterricht in bestimmten Pflichtgegenständen in Schülergruppen (MS) erfolgt oder
  • die unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder sportlichen Ausbildung geführt werden

zu bestellen.


Vor der Bestellung der Fachkoordinatoren ist die Schulkonferenz anzuhören.
Ihnen obliegt (neben der ihren Aufgaben als Lehrer und in der Unterordnung unter den Schulleiter) die Koordination der pädagogischen Arbeit jener Lehrer, die den leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstand bzw. die die Gegenstände des musischen oder sportlichen Bereiches unterrichten.
Die den Fachkoordinatoren im einzelnen obliegenden Pflichten sind durch Dienstanweisung des zuständigen Bundesministers festzulegen (BGBl. I 2001/78).

Stand: Jänner 2024

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