Im Rahmen der letzten großen Novellierung der Regelungen betreffend Fahrtkosten-zuschuss (2. Dienstrechts-Novelle 2007) konnte die GÖD die automatische Valorisierung der Beträge durchsetzen. Diese erfolgt nun zum neunten Mal.

Der Fahrtkostenzuschuss gebührt ab dem Zeitpunkt der Erfüllung der Voraussetzungen für das Pendlerpauschale. Die Erklärung zur Berücksichtigung des Pendlerpauschales    (L 34) muss beim Dienstgeber abgegeben werden.

Ab 1. August 2025 beträgt der Fahrtkostenzuschuss für jeden vollen Kalendermonat (in Klammer die bisherigen Beträge)

bei Anspruch auf das „kleine“ Pendlerpauschale

Einfache Fahrtstrecke Fahrtkostenzuschuss (in Euro)
20 km bis 40 km  26,69 (25,39)
mehr als 40 km bis 60 km  52,78 (50,22)
mehr als 60 km  78,89 (75,06)

bei Anspruch auf das „große“ Pendlerpauschale

Einfache Fahrtstrecke Fahrtkostenzuschuss (in Euro)
2 km bis 20 km 14,53 (13,82)
mehr als 20 km bis 40 km 57,62 (54,82)
mehr als 40 km bis 60 km 100,30 (95,43)
mehr als 60 km 143,24 (136,28)

 

 

Stand: August 2025

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