§ 20b GG 1956
Neuregelung
Mit 1.1.2008 treten folgende gesetzliche Neuerungen in Kraft:
Der Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss (FKZ) wird bei Neuanträgen an die Gewährung der sogenannten Pendlerpauschale gekoppelt. Dazu ist es erforderlich, das notwendige Formular L34 des BMF auszufüllen und beim Dienstgeber einzureichen. Die Ansprüche auf Pendlerpauschale (Steuerfreibetrag) und Fahrtkostenzuschuss bestehen nebeneinander.
Voraussetzung:
Die Wegstrecke zwischen Wohnsitz und Dienststelle muss mehr als 20 km, wenn ein öffentliches Verkehrsmittel nicht zumutbar ist, mehr als 2 km betragen.
Der FKZ beträgt für jeden vollen Kalendermonat bei einer Fahrtstrecke von
ab 2022 | |
über 20 bis 40 km | EUR 23,01 |
über 40 bis 60 km | EUR 45,50 |
über 60 km | EUR 68,01 |
Wenn ein öffentliches Verkehrsmittel nicht zumutbar ist („großes Pendlerpauschale“) beträgt der Fahrtkostenzuschuss von
ab 2022 | |
über 2 bis 20 km | EUR 12,52 |
über 20 bis 40 km | EUR 49,67 |
über 40 bis 60 km | EUR 86,47 |
über 60 km | EUR 123,48 |
Die Zuerkennung des Fahrtkostenzuschusses erfolgt automatisch bei Vorliegen eines entsprechenden Pendlerpauschales.
Stand: September 2022