Anspruch hat der Vater (Adoptivvater, Dauerpflegevater bzw. der Elternteil, der das Kind im Anspruchszeitraum NICHT überwiegend betreut) für sein Kind wenn

  • für das Anspruch auf Familienbeihilfe besteht,
  • er im gemeinsamen Haushalt lebt,
  • er, das Kind und der andere Elternteil den Lebensmittelpunkt in Österreich
    haben (Hauptwohnsitz),
  • er sich während des gesamten Anspruchszeitraumes in Familienzeit befindet,
  • er in den letzten 182 Tagen (6 Monate) durchgehend eine in Österreich
    kranken- und pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.

Familienzeitbonus kann pro Kind nur einmal bezogen werden!
Gleichzeitiger Bezug von FZB und KBG durch dieselbe Person ist ausgeschlossen!

Familienzeit ist ein Zeitraum von 28 bis 31 Tagen (1 Monat), den der Vater aufgrund
der Geburt seines Kindes ausschließlich seiner Familie widmet und nicht erwerbstätig ist.
Antrag (Formular) innerhalb von 91 Tagen (3 Monate) ab dem Tag der Geburt des Kindes.

Höhe und Dauer
52,46 Euro täglich (reduziert sich um den Anspruch auf vergleichbare Leistungen).

Die Bezieher des Familienzeitbonus sind dort krankenversichert, wo sie am letzten Tag
vor Beginn des Leistungsanspruches versichert sind. Besteht Anspruch auf den Bonus,
so ist dem antragstellenden Vater vom Krankenversicherungsträger eine Mitteilung
auszustellen, aus der Beginn, Höhe und Ende des Leistungsanspruches hervorgehen.

Auszahlung monatlich im Nachhinein.

Der Krankenversicherungsträger hat zu unrechtmäßig bezogene Leistungen zurückzufordern
(innerhalb von 7 Jahren).

Stand: Jänner 2024

Zurück