§ 45 SchUG

Zulässige Gründe:

  • Krankheit des Schülers,
  • mit der Gefahr der Übertragung verbundene Krankheit von Hausangehörigen des Schülers,
  • Krankheit der Eltern oder anderer Angehöriger, wenn Hilfe des Schülers notwendig ist,
  • außergewöhnliche Ereignisse im Leben oder in der Familie des Schülers,
  • Ungangbarkeit des Schulweges oder schlechte Witterung, wenn die Gesundheit des Schülers dadurch gefährdet ist.

Entschuldigung:
Der Klassenlehrer (Klassenvorstand) oder der Schulleiter ist von den Erziehungsberechtigten von jeder Verhinderung „ohne Aufschub“, jedenfalls aber innerhalb von 3 Tagen unter Angabe des Grundes zu benachrichtigen. In begründeten Fällen kann ein ärztliches Zeugnis verlangt werden.

Genehmigung:
Der Klassenlehrer (Klassenvorstand) kann für einzelne Stunden bis zu einem Tag freigeben, der Schulleiter darüber hinaus. Als wichtige Gründe sind jedenfalls Tätigkeiten im Rahmen der Schülervertretung auch zu verstehen (PTS).

Fernbleiben von Schulveranstaltungen (§ 13 SchUG):
Schüler sind zur Teilnahme verpflichtet, auch wenn die Veranstaltung außerhalb der Schulliegenschaft stattfindet, sofern nicht eine Nächtigung außerhalb des Wohnortes damit verbunden ist. Schüler, die aus dem genannten Grund an einer solchen Schulveranstaltung nicht teilnehmen, sind vom Schulleiter nach Möglichkeit einer anderen Klasse in dieser Zeit zuzuweisen.

Stand: Jänner 2024

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