Lehrerfortbildung:
Der Landeslehrer ist um seine berufliche Fortbildung bestrebt (§ 29 Abs. 3 LDG). Er muss den Lehrstoff des Unterrichtsgegenstandes dem Stande der Wissenschaft entsprechend vermitteln (§ 17 Abs. 1 SchUG). Lehrerfortbildungskurse werden angeboten.

Für pragmatische Lehrer:
§ 43 Abs. 3 Z 4 LDG und § 8 Abs. 12 LVG
Für die Teilnahme an verpflichtenden Fortbildungsveranstaltungen, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Lehrers stehen, sind 15 Jahresstunden vorzusehen (Veranstaltungen der PH, der Erwachsenenbildung, Dienst- und Schulrechtsseminare). Die im privaten Bereich betriebene Fortbildung kann auf diese 15 Jahresstunden nicht angerechnet werden.

§ 8 Abs. 12
Die Landesvertragslehrperson ist zum Einsatz und zur berufsbegleitenden Weiterentwicklung ihrer professionsorientierten Kompetenzen verpflichtet und hat auf Anordnung Fortbildungsveranstaltungen bis zum Ausmaß von 15 Stunden pro Schuljahr in der unterrichtsfreien Zeit zu besuchen.

Die Fortbildungsaktivitäten sind so zu planen, dass sie möglichst ohne Verwendung von Unterrichtszeit besucht werden können.

Die Schulleitung ist berechtigt, die Lehrperson zu Fortbildungsveranstaltungen
zu verpflichten, die für den Schulstandort von dienstlichen Interesse sind.

Weiterbildungsveranstaltungen:
Dienen der Vorbereitung auf Bachelorstudium, Diplomprüfungen für VS, NÖMS, ASO, PTS oder Erweiterungsprüfungen für einzelne Teilbereiche derselben.

Veranstalter:
Pädagogische Hochschulen

Stand: Jänner 2024

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