Freiwilliges 10. Schuljahr für außerordentliche Schülerinnen und Schüler

Gesetzliche Grundlage: § 32 Abs. 2a und 2b SchUG

Höchstdauer des Schulbesuches

§ 32 Abs. 2a erster Satz lautet
„Schüler, die während der Schulpflicht oder nach Weiterbesuch der Schule in einem
freiwilligen zehnten Schuljahr gemäß § 18 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes 1985 die
4. Klasse der Mittelschule oder die Polytechnische Schule nicht erfolgreich abgeschlossen
haben, dürfen in einem freiwilligen zehnten bzw. elften Schuljahr die Mittelschule oder
die Polytechnische Schule mit Zustimmung des Schulerhalters und mit Bewilligung der
zuständigen Schulbehörde besuchen, sofern sie zu Beginn des betreffenden Schuljahres
das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.“

In § 32 wird nach Abs. 2a folgender Abs. 2b eingefügt:
„(2b) Schülerinnen und Schüler, die im 9. Jahr der allgemeinen Schulpflicht eine Stufe
einer allgemeinbildenden höheren Schule oder einer berufsbildenden mittleren oder
höheren Schule nicht erfolgreich abgeschlossen haben, sind unter den in Abs. 2a
erster Satz genannten Bedingungen berechtigt, in einem freiwilligen 10. Schuljahr
die Polytechnische Schule zu besuchen.“

Stand: Jänner 2024

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