Freiwilliges 11. und 12. Schuljahr an allgemeinen Schulen für Schüler/innen mit sonderpädagogischem Förderbedarf – „SPF“

Gesetzliche Grundlage: § 32 SchUG

Höchstdauer des Schulbesuches

§ 32. (1) Der Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule ist längstens bis zum Ende des Unterrichtsjahres des auf die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht folgenden Schuljahres zulässig, soweit in den nachstehenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist.

(2) Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind mit Zustimmung des Schulerhalters und mit Bewilligung der zuständigen Schulbehörde berechtigt, die besuchte Sonderschule oder allgemeine Schule zwei Jahre über den im Abs. 1 genannten Zeitraum hinaus zu besuchen.

Für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf besteht nunmehr die Möglichkeit, mit Zustimmung des Schulerhalters und mit Bewilligung der zuständigen Schulbehörde ein freiwilliges 11. und 12. Schuljahr auch an allgemeinen Schulen in Form von integrativem Unterricht zu absolvieren; ein Wechsel an eine Sonderschule ist somit nicht mehr zwingend erforderlich.

Stand: Jänner 2024

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