§ 19 Abs. 4 SchUG

Wenn die Leistungen des Schülers aufgrund der bisher erbrachten Leistungen in einem Pflichtgegenstand zum Ende des 1. oder 2. Semesters mit „Nicht genügend“ zu beurteilen wären oder wenn das Verhalten des Schülers auffällig ist, wenn der Schüler seine Pflichten gem. § 43 Abs. 1 in schwerwiegender Weise nicht erfüllt oder wenn es die Erziehungssituation sonst erfordert, ist dies den Erziehungsberechtigten unverzüglich mitzuteilen und dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten vom Klassenvorstand oder vom unterrichtenden Lehrer im Sinne des § 48 Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch zu geben.

Dabei sind insbesonderer Fördermaßnahmen zur Vermeidung dieser negativen Beurteilung bzw. zu Verbesserung der Verhaltenssituation (z.B. Analyse der Lerndefizite, Fördermöglichkeiten, Leistungsnachweise, individuelles Förderkonzept, Befassung ärztlicher oder psychologischer Fachleute) zu erarbeiten und zu beraten.

Stand: Jänner 2024

Zurück