§ 8d SchOG Führung ganztägiger Schulformen

(1) Ganztägige Schulformen sind in einen Unterrichtsteil und einen Betreuungsteil gegliedert. Diese können in getrennter oder verschränkter Abfolge geführt werden. Für die Führung einer Klasse mit verschränkter Abfolge des Unterrichts- und des Betreuungsteiles ist erforderlich, daß alle Schüler einer Klasse am Betreuungsteil während der ganzen Woche angemeldet sind sowie daß die Erziehungsberechtigten von mindestens zwei Dritteln der betroffenen Schüler und mindestens zwei Drittel der betroffenen Lehrer zustimmen; in allen übrigen Fällen sind der Unterrichts- und Betreuungsteil getrennt zu führen. Bei getrennter Abfolge dürfen die Schüler für den Betreuungsteil in klassen-, schulstufen- oder schulübergreifenden Gruppen zusammengefasst werden; der Betreuungsteil darf auch an einzelnen Nachmittagen der Woche in Anspruch genommen werden.

(2) Der Festlegung der Standorte öffentlicher ganztägiger Schulformen hat eine Information der Erziehungsberechtigten voranzugehen. Auf der Grundlage der für die Bildung einer Schülergruppe (getrennte Abfolge von Unterricht und Tagesbetreuung) bzw. einer Klasse (verschränkte Form von Unterricht und Tagesbetreuung) erforderlichen Zahl an Anmeldungen von Schülern für die Tagesbetreuung ist die Schule als solche mit Tagesbetreuung zu führen.

(3) (Grundsatzbestimmung) Öffentliche allgemein bildende Pflichtschulen, die keine Praxisschulen gemäß § 33a Abs. 1 sind, können als ganztägige Schulformen (Schulen mit Tagesbetreuung) geführt werden. Die Festlegung der Standorte solcher ganztägiger Schulformen hat auf Grund der Vorschriften über die Schulerhaltung (§ 14 NÖ-Pflichtschulgesetz) zu erfolgen, wobei auf die Zahl der Anmeldungen von Schülern zur Tagesbetreuung abzustellen ist, die Schulerhalter zu befassen sind und unter Bedachtnahme auf die räumlichen Voraussetzungen und auf andere regionale Betreuungsangebote eine klassen-, schulstufen-, schul- oder schulartenübergreifende Tagesbetreuung jedenfalls ab 15, bei sonstigem Nichtzustandekommen einer schulischen Tagesbetreuung auch bei schulartenübergreifender Führung jedenfalls ab 12 angemeldeten Schülern zu führen ist.

Die Bestimmung einer Pflichtschule als ganztägige Schulform bedarf der Bewilligung der Bildungsdirektion (§ 14 Abs.10 NÖ-Pflichtschulgesetz).

  •  „Verschränkte Form“
    Unterrichts- und Betreuungsteil sind auf den ganzen Schultag verteilt, wobei der Unterricht vorwiegend am Vormittag stattfindet.
  • „Nicht verschränkte Form“ (getrennte Abfolge von Unterrichts- und Betreuungsteil)

Der Betreuungsteil beginnt jeweils nach dem Unterrichtsteil. Der Betreuungsteil gliedert sich in gegenstandsbezogene Lernzeit (gilt als Wochenstunde der Unterrichtsverpflichtung), individuelle Lernzeit und Freizeit. Die individuelle Lernzeit darf dem Landeslehrer nur mit dessen Zustimmung übertragen werden. Die Beschäftigung im Freizeitbereich des Betreuungsteiles an GTS ist nur mit Zustimmung des Landeslehrers zulässig.
Der Landeslehrperson darf gem. § 8 Abs.2 Zi 1 lit.b LVG nur gegenstandsbezogene Lernzeit in die Unterrichtserteilung eingerechnet werden.

Gesetzliche Grundlagen:
§ 3 Abs. 4, § 5 Abs. 3, § 14 – NÖ Pflichtschulgesetz

Stand: Jänner 2024

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