Gesetzliche Grundlagen:
- § 23 GG
- § 25 VBG
Ist der Beamte/der Vertragsbedienstete unverschuldet in Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann ihm auch eine Geldaushilfe gewährt werden.
Anlässe:
- Verehelichung: € 110,00 (Formular -> Geldaushilfe_anlaesslich_der_Verehelichung)
- Geburt eines Kindes: € 200,00 (Formular -> Geldaushilfe_anlaesslich_der_Geburt)
Verehelichung bzw. Geburt des Kindes müssen in die Dienstzeit fallen. Anspruchsberechtigt ist auch ein männlicher Lehrer, wenn die Mutter des Kindes nicht Lehrerin ist. - Bildschirmarbeitsbrille max. € 100,00 (Formular -> Geldaushilfe_Bildschirmarbeitsbrille)
- Diverse finanzielle Notlagen: Höhe liegt im Ermessen des Dienstgebers
Beilagen:
- Ansuchen
- Belege 2fach (Geburtsurkunde des Kindes, Heiratsurkunde, Rechnungen)
Stand: Jänner 2023