§ 49 LDG
Auf Landeslehrer, die eine im § 55 Abs. 4 oder 5 angeführte Leiterfunktion ausüben oder mit einer Schulaufsichtsfunktion betraut sind, sind die §§ 45 bis 48 nicht anzuwenden.
Stand: März 2020
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§ 49 LDG
Auf Landeslehrer, die eine im § 55 Abs. 4 oder 5 angeführte Leiterfunktion ausüben oder mit einer Schulaufsichtsfunktion betraut sind, sind die §§ 45 bis 48 nicht anzuwenden.
Stand: März 2020