§ 20c GehG und § 22 VBG
Für die Jubiläumszuwendung gibt es eine eigene Stichtagsberechnung.
Aus Anlass der Vollendung eines Besoldungsdienstalters von 25 Jahren kann eine Jubiläumszuwendung in der Höhe von zwei Monatsbezügen, bei einem Besoldungsdienstalter von 40 Jahren in der Höhe von vier Monatsbezügen, gewährt werden.
Die Höhe der Jubiläumszuwendung vermindert sich bei pragmatisierten KollegInnen auch bei einer Herabsetzung der Jahresnorm nicht.
Die Jubiläumszuwendung im Ausmaß von vier Monatsbezügen kann auch dann gewährt werden, wenn LehrerInnen regulär in den Ruhestand versetzt werden (mit 65 Jahren) und zwischen dem 25-jährigen Dienstjubiläum und der Versetzung in den Ruhestand mindestens 10 Dienstjahre liegen!
Kann trotz Erfüllung der Voraussetzungen für die Gewährung der Jubiläumszuwendung diese wegen Todes der Lehrkraft nicht mehr an sie ausbezahlt werden, so kann sie einem versorgungsberechtigten Hinterbliebenen angewiesen werden.
Eine Jubiläumszuwendung gebührt auch I L – VertragslehrerInnen, wenn sie mindestens mit 50 % der Jahresnorm eingesetzt sind.
Die Jubiläumszulage für den teilbeschäftigten Vertragsbediensteten ist jedoch nach jenem Teil des seiner Einstufung entsprechenden Monatsentgeltes zu bemessen, der seinem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß in seinem bisherigen Dienstverhältnis entspricht.
Stand: Jänner 2025