Ansuchen
Im Dienstweg an die Bildungsdirektion für NÖ

Formulare:
Karenzurlaub_unter_Entfall_der_Bezüge_für_einen_bestimmten_Zeitraum
Karenzurlaub_Betreuung_Kind
Karenzurlaub_unter Entfall der Bezüge_ für_ein_Schuljahr

Pragmatische Lehrer:  gemäß § 58 LDG
Vertragslehrer:           gemäß § 29b VBG
PD:                            gemäß § 2 Abs. 4 LVG

Karenzurlaub aus beliebigem Anlass

Dem Landeslehrer kann auf Antrag ein Karenzurlaub unter Entfall der Bezüge gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
Ansuchen innerhalb der Frist der Bildungsdirektion
Gesamtdauer von max. 10 Jahren
Gewährung nur in Schuljahresabschnitten
Grundsätzlich keine Abbruchsmöglichkeit.

Zu beachten:
Kein Krankenversicherungsschutz (Mitversicherung beim Partner oder freiwillige Weiterversicherung beantragen).
Keine Anrechnung als Pensionszeit.
Keine Anrechnung auf Vorrückung.


Karenzurlaub zur Betreuung eines Kleinkindes

Rechtsanspruch; Dauer längstens bis zum Beginn der Schulpflicht des betreffenden Kindes; Halbanrechnung auf Vorrückung bei Dienstantritt.


Karenzurlaub zur Betreuung und Pflege eines behinderten Kindes
Pragmatische Lehrer:  gemäß § 58c LDG
Vertragslehrer:           gemäß § 29e VBG
PD:                            gemäß § 2 Abs. 4 LVG

Einem Lehrer, der sich der Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes widmet, ist auf sein Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) zu gewähren (Rechtsanspruch).
Dauer: längstens bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes.
Voraussetzung: Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe.
Gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft des Lehrers durch die Betreuung.
Meldefrist: spätestens 2 Monate vor dem gewollten Wirksamkeitstermin.
Wegfall der Voraussetzung für die Karenzierung ist innerhalb von 2 Wochen zu melden.

Stand: Jänner 2024

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