§ 4 GG, § 16 VBG

1. Ein Kinderzuschuss von € 15,60 monatlich gebührt für jedes der folgenden Kinder, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz bezogen wird:

Als Kinder gelten:

  • eheliche Kinder,
  • legitimierte Kinder,
  • Wahlkinder,
  • uneheliche Kinder,
  • sonstige Kinder, wenn sie dem Haushalt des Beamten angehören und der Beamte überwiegend für die Kosten des Unterhaltes aufkommt.

Für ein und dasselbe Kind gebührt der Kinderzuschuss nur einmal.

Teilzeit
Der Kinderzuschuss wird auch bei Teilzeitbeschäftigung in der Höhe
von EUR 15,60 monatlich ausbezahlt.

Ansuchen:
Nach der Geburt Ansuchen um Zuerkennung des Kinderzuschusses beim Dienstgeber – Formular.

Die Bediensteten sind verpflichtet, alle Tatsachen, die für den Anfall,
die Änderung oder die Einstellung des Kinderzuschusses von Bedeutung
sind, binnen einem Monat nach dem Eintritt der Tatsache, wenn sie oder
er aber nachweist, dass erst später von dieser Tatsache Kenntnis erlangt
wurde, binnen einem Monat nach Kenntnis, der Dienstbehörde zu melden.

Bei rechtzeitiger Meldung gebührt der Kinderzuschuss ab dem Monat, in
dem die Voraussetzungen für den Anspruch entstehen. Bei verspäteter
Meldung gebührt der Anspruch erst mit dem der Meldung nächstfolgenden
Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet
wurde, mit diesem Tag.

Auf die Dauer des gänzlichen Entfalls des Monatsbezuges entfällt auch der
Kinderzuschuss.

Stand: Jänner 2024

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