§ 54 (1) SchUG
An Schulen, an denen der Unterricht durch Fachlehrer erteilt wird, hat der Schulleiter für jede Klasse einen Lehrer dieser Klasse als Klassenvorstand zu bestellen (§ 9 SchUG).

Aufgaben:

  • Abstimmung der Unterrichtsarbeit (§ 54 Abs. 2 SchUG)
  • Antrag für Beurteilung des Verhaltens
  • Anwendung von Erziehungsmitteln (§ 47 Abs. 1 SchUG)
  • Bekanntgabe der erforderlichen Unterrichtsmittel (§ 14 Abs. 6 SchUG)
  • Einberufung der Klassenkonferenz (§ 57 Abs. 4, 5 SchUG)
  • Erteilung der Erlaubnis zum Fernbleiben für einzelne Stunden bis zu einem Tag von der Schule (§ 45 Abs. 4 SchUG)
  • Fertigung von Zeugnissen (§ 22 Abs. 2 SchUG)
  • Führung der Amtsschriften (§ 54 Abs. 2 SchUG)
  • Mitwirkung bei der Wahl und Abwahl des Klassensprechers (§ 59a Abs. 5 SchUG)
  • Pflege des Einvernehmens mit den Erziehungsberechtigten (§ 48, § 54 Abs. 2 SchUG)
  • Pflege der Verbindung zwischen Schule und Erziehungsberechtigte (§ 54 Abs. 2 SchUG)
  • Vorsitz in Klassenkonferenzen (§ 57 Abs. 2, 3 SchUG)
  • Wahrnehmung erforderlicher organisatorischer Aufgaben (§ 54 Abs. 2 SchUG)
  • Einberufung des Klassenforums (§ 63a SchUG)

Stand: Jänner 2024

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