Ansuchen
Im Dienstweg an die Bildungsdirektion für NÖ

Formular:
Ansuchen_um_Dienstfreistellung_für_Kuraufenthalt

§ 60 LDG, § 24a VBG

  1. Kuraufenthalt
    Dem pragmatischen Landeslehrer ist auf Antrag für die Dauer eines Kuraufenthaltes Dienstbefreiung zu gewähren, wenn
    •  der zuständige Sozialversicherungsträger die Kosten der Kur trägt oder einen Kurkostenbeitrag leistet und
    •  die Kur in der Benützung einer Mineralquelle oder eines Moorbades etc. besteht und ärztlich überwacht wird.
    Eine derartige Dienstbefreiung (Dienstfreistellung) gilt als eine durch Krankheit verursachte Abwesenheit vom Dienst. Bei der zeitlichen Einteilung ist auf zwingende dienstliche Gründe Bedacht zu nehmen.

    Für Vertragslehrer gelten gem. § 24a Abs. 1 VBG ähnliche Bestimmungen. Der zuständige Sozialversicherungsträger ist die ÖGK bzw. die BVAEB.

    Abfolge für pragmatische LehrerInnen
    Ein Antrag ist unbedingt vor Inanspruchnahme der Kur mit dem Formular Ansuchen um erweiterte Heilbehandlung an die BVAEB zu stellen (innerhalb von 5 Kalenderjahren 2 Kuren).

    Seit dem 1. Juli 1996 ist eine Zuzahlung vor Antritt des Aufenthaltes zu entrichten, der vom monatlichen Bruttoerwerbseinkommen abhängig ist. Die Zuzahlung wird jährlich neu berechnet.

  2. Genesungsaufenthalt
    Dem pragmatischen Landeslehrer ist, sofern nicht zwingende dienstrechtliche Gründe entgegenstehen, auf Antrag für die Dauer der Unterbringung in einem Genesungsheim Dienstbefreiung zu gewähren, wenn
    •  der zur völligen Herstellung der Gesundheit nach einem chirurgischen Eingriff oder einer längeren schweren Krankheit in ein Lehrerheim eingewiesen wird und
    •  die Kosten des Aufenthaltes von einem Sozialversicherungsträger satzungsgemäß getragen werden.
    Eine derartige Dienstbefreiung (Dienstfreistellung) gilt als eine durch Krankheit verursachte Abwesenheit vom Dienst. Ansuchen sind mittels ärztlicher Begründung an den Sozialversicherungsträger zu richten (BVAEB).

    Für Vertragslehrer gelten gem. § 24a Abs. 2 VBG ähnliche Bestimmungen. Der zuständige Sozialversicherungsträger ist die ÖGK bzw. BVAEB. Selbstbehalt siehe Kuraufenthalt.

  3. Kurkostenbeiträge der BVA
    Kurkostenzuschüsse sind Zuschüsse für Unterkunft und Verpflegung am Kurort, die in der Regel auf die Dauer von 21 Tagen bewilligt werden.
    Besteht mit dem ausgewählten Kurmittelhaus ein Vertrag mit der BVAEB, können die Therapien mit dem Arzthilfeschein bezogen werden.
    Besteht kein Vertrag mit der BVAEB, sind die Behandlungen vorerst selbst zu bezahlen und die Rechnungen nach Kurende der Hauptstelle der BVAEB zur Vergütung zu übermitteln.

    Kuraufenthalte (keine Rehab.-Aufenthalte) sind in den Monaten Juni und September nicht gestattet!

Stand: Jänner 2024

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