Mit Fachlehrersystem – § 9 SchUG
1. Der Schulleiter hat für jedes Unterrichtsjahr eine Lehrfächerverteilung zu erstellen.
2. Vorher sind in einer Konferenz folgende Punkte zu besprechen:
- Pädagogisch didaktische Grundsätze
- Arbeitszeit der Landeslehrer § 43 LDG
- Wünsche der Lehrer
3. Die Lehrfächerverteilung ist der Bildungsdirektion (Außenstelle) zur Kenntnis zu bringen. Im Falle notwendiger oder wünschenswerter Änderungen kann der Schulqualitätsmanager von seinem Weisungsrecht Gebrauch machen.
Im Sinne des § 9 Abs. 2 des PVG hat der Lehrer die Möglichkeit, sich an den Dienststellenausschuss um Intervention zu wenden, sofern er mit dem Schulleiter bezüglich der Lehrfächerverteilung keine Einigung erzielt.
Stand: Jänner 2023