I. Rechtsgrundlagen

Geltungsbereich: Landeslehrpersonen
Rechtsgrundlagen: LDG 1984 6. Abschnitt

Inhalt:

1.    (§ 61) Leiterbericht

2.    (§ 62) Beurteilungsmerkmale
– Umfang
– Fertigkeit

Lehrplanvermittlung, didaktische/methodische Grundsätze, erzieherisches Wirken, Zusammenarbeit mit Eltern, Lehrern, diverse Funktionsausübungen gemäß SCHUG

3.    (§ 63) Bericht aus besonderem Anlass
Der Leiter HAT über den Landeslehrer zu berichten
– wenn der Leiter der Meinung ist, dass der Landeslehrer im Beurteilungszeitraum den zu erwartenden Arbeitserfolg

3.1. durch besondere Leistungen erheblich überschritten hat oder
3.2. trotz zweimaliger, NACHWEISLICHER Ermahnung, wobei die 2. Ermahnung frühestens 3 MONATE und spätestens 5 MONATE nach der 1. zu erfolgen hat, NICHT AUFGEWIESEN HAT.
3.3. Auf Verlangen der Dienstbehörde hat der Leiter zu berichten. Verlangen darf nur erfolgen, wenn die Leistungsfeststellung für eine dienstrechtliche Maßnahme von Bedeutung ist. Erstattung des Berichtes ab mindestens 13 Wochen Dienstverrichtung (Ausnahme § 66 Abs. 3).

4.    (§ 63a) Beurteilungszeitraum
*) Grundsätzlich das vorangegangene Schuljahr (Leistungsfeststellung nach § 66 Abs. 1 Z 1)
*) Leistungsfeststellung nach § 66 / 1 Z 2 (zweimaliger, nachweislicher Ermahnung)

Tag der ersten nachweislichen Ermahnung bis zum Tag, der drei Monate nach der zweiten, nachweislichen Ermahnung liegt. 

5.    (§ 64) Befassung des Landeslehrers
– Absicht ist dem Lehrer mitzuteilen
– Gründe besprechen
– Stellungnahme vor Weiterleitung (2 Wochen FRIST) durch den Landeslehrer
– Dienstweg

Die im Dienstweg befassten Vorgesetzten haben sich im Falle einer abweichenden Meinung zum Bericht zu äußern.
– im Falle von einer Äußerung:
   • Stellungnahme des Landeslehrers (Frist binnen 2 Wochen)

6.    (§ 65) Antrag des Landeslehrers auf Leistungsfeststellung
– Ist der Landeslehrer der Auffassung, dass er seinen Arbeitserfolg durch besondere Leistungen erheblich überschritten hat:
– Antragsfrist
   *) frühestens ab Beginn des 2. Semesters
   *) spätestens bis zum 31. Oktober des folgenden Unterrichtsjahres
– Stellungnahme des Leiters unverzüglich
   *) Der Lehrer hat sich innerhalb von 2 Wochen zur Leiterstellungnahme zu äußern.
– Weiterleitung (mit Stellungnahme) unverzüglich an die Behörde.
– Meinungsäußerung der befassten Vorgesetzten im Sinne von § 64 Abs. 2

7.    (§ 66) Leistungsfeststellung durch die Behörde
Die Behörde hat mittels Bescheid über Antrag oder Bericht einschließlich der erfolgten Stellungnahmen festzustellen, ob der Landeslehrer den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg
– durch besondere Leistungen erheblich überschritten hat oder
– trotz zweimaliger, nachweislicher Ermahnung (Achtung: § 63a Abs. 2) den Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat;
– den Arbeitserfolg aufgewiesen hat (nur im Sinne von § 63 Abs. 1 zweiter Satz – Verlangen der Schulbehörde).

7.1. erheblich überschritten
7.2. erwarteter Arbeitserfolg aufgewiesen
7.3. trotz zweimaliger nachweislicher Ermahnung nicht aufgewiesen
7.4. Bei Feststellung Leistungsfeststellung trifft nicht zu – neuerlicher Bericht und Feststellung
7.5. Neuerliche Feststellung nach 6 Monaten bei Feststellung nach Abs. 1 Z 2
7.6. Bei Versetzung oder Verwendungsänderung aufgrund Feststellung nach Abs. 1 Z 2 gilt erwarteter Arbeitserfolg als aufgewiesen.
7.7. Bescheiderlassung binnen 6 Wochen ab Einlangen des Berichtes oder Antrages
7.8. Bei Verfahrenseinstellung durch Behörde – Verständigung des Lehrers: Neuerlich Antragstellung binnen 2 Wochen
7.9. Wirksamkeit der Leistungsfeststellung nach Abs. 1 Z 1 bis zu einer neuerlichen Feststellung

8.    (§ 66 Abs. 4) Durch Versetzung – Arbeitserfolg aufgewiesen!!

Wurde über den Landeslehrer eine Leistungsfeststellung nach § 66 / Abs. 1 Z 2 (zweimalige Ermahnung – negative Feststellung) getroffen und wird aus diesem Grund seine Versetzung oder eine Verwendungsänderung verfügt, so gilt für den Landeslehrer ab dieser Versetzung oder Verwendungsänderung die Leistungsfeststellung, dass der Landeslehrer den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg aufgewiesen hat.

9.    (§ 68) Kommissionen zur Leistungsfeststellung
Einrichtung Sache der Landesgesetzgebung


Verfahren:
Die Leistungsfeststellung (§§ 61 bis 68 LDG 1984) der Landeslehrer für allgemein bildende Pflichtschulen obliegt der Bildungsdirektion für NÖ.
● Der Schulleiter verfasst einen Bericht über den Lehrer
            – entweder aus besonderem Anlass
            – oder auf Antrag des Lehrers

● Der Schulleiter leitet den Bericht samt eventuellen Stellungnahmen des Lehrers an die Bildungsdirektion für NÖ weiter.

● Der zuständige Beamte in der Bildungsdirektion für NÖ holt eine Stellungnahme
            – des zuständigen Schulqualitätsmanagers
            – und des Zentralausschusses an APS ein

● Aufgrund der vorliegenden Anträge und Stellungnahmen entscheidet der zuständige Beamte in der Bildungsdirektion für NÖ (Außenstelle).
            – Positive Entscheidungen:
                        – für APS-Lehrer: Abteilungsleiter
            – Negative Entscheidungen:
                        – Rechtsabteilung

Vertragsbedienstete: Leistungsfeststellung erfolgt nur aus Anlass einer Leiterstellenbewerbung.

II. Gesetzestext

Bericht des Leiters
§ 61 Der Leiter hat im Dienstwege der zur Leistungsfeststellung berufenen Behörde über die dienstlichen Leistungen des Landeslehrers zu berichten.

§ 62 (1) Für die Leistungsfeststellung sind der Umfang und die Wertigkeit der Leistungen des Landeslehrers maßgebend.

(2) Für die Beurteilung der Leistungen der Landeslehrer werden folgende Merkmale für die Erstellung der Berichte zum Zwecke der Leistungsfeststellung festgelegt:

1.    Vermittlung des im Lehrplan vorgeschriebenen Lehrstoffes gemäß dem Stand der Wissenschaft sowie unter Beachtung der dem Unterrichtsgegenstand entsprechenden didaktischen und methodischen Grundsätze,

2.    erzieherisches Wirken,

3.    die für die Unterrichts- und Erziehungstätigkeit erforderliche Zusammenarbeit mit den anderen Lehrern sowie mit den Erziehungsberechtigten, bei den Berufsschulen überdies mit den Lehrberechtigten,

4.    Erfüllung übertragener Funktionen (wie Klassenvorstand, Kustos), im Sinne des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl.Nr. 472/1986, sowie der administrativen Aufgaben.

(3) Für die Beurteilung der Leistungen der Religionslehrer sind bezüglich des Abs. 2 Z 1 die von den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften Beauftragten, bezüglich des Abs. 2 Z 2 bis 4 die Leiter für die Erstellung des Berichtes im Sinne des § 61 zuständig.

(4) Für die Beurteilung der Leistungen der Erzieher werden folgende Merkmale für die Erstellung der Berichte zum Zwecke der Leistungsfeststellung festgelegt:

1.    Erzieherisches Wirken,

2.    Kenntnis der Schüler und ihrer Individuallage,

3.    die für die Erziehertätigkeit erforderliche Zusammenarbeit mit den anderen Erziehern, mit den Lehrern der Schüler sowie mit den Erziehungsberechtigten,

4.    Erfüllung übertragener Erziehungsaufgaben sowie der administrativen Aufgaben.

(5) Bei der Beurteilung der Leistungen der Leiter ist insbesondere auf die Erfüllung der ihnen gemäß § 56 Abs. 2 bis 4 des Schulunterrichtsgesetzes obliegenden Aufgaben Bedacht zu nehmen. Soweit der Leiter Unterricht erteilt, ist auch Abs. 2 zu berücksichtigen.

Bericht aus besonderem Anlass
§ 63 (1) Der Leiter hat über den Landeslehrer zu berichten, wenn er der Meinung ist, dass der Landeslehrer im Beurteilungszeitraum den zu erwartenden Arbeitserfolg

1.    durch besondere Leistungen erheblich überschritten oder

2.    trotz zweimaliger nachweislicher Ermahnung, wobei die zweite Ermahnung frühestens drei Monate und spätestens fünf Monate nach der ersten zu erfolgen hat, nicht aufgewiesen hat.

Ferner hat der Leiter über den Landeslehrer zu berichten, wenn dies die Dienst- oder Schulbehörde verlangt; ein solches Verlangen darf nur erfolgen, wenn die Leistungsfeststellung für eine dienstrechtliche Maßnahme von Bedeutung ist.

(2) Ist für den Landeslehrer auf Grund des § 66 Abs. 3 eine neuerliche Leistungsfeststellung durchzuführen, so hat der Vorgesetzte den Bericht innerhalb des ersten Monats nach Ablauf des an den Beurteilungszeitraum nach § 63a Abs. 2 anschließenden Zeitraumes zu erstatten.

(3) Über einen Landeslehrer darf im Sinne des Abs. 1 nur dann berichtet werden, wenn er im Schuljahr vor der Erstattung des Berichtes mindestens während dreizehn Wochen Dienst versehen hat. Dieser Zeitraum gilt jedoch nicht für Leistungsfeststellungen nach § 66 Abs. 3. Ein Bericht ist nicht zu erstatten, wenn der Landeslehrer den zu erwartenden Arbeitserfolg ohne sein Verschulden vorübergehend nicht aufweist.

Beurteilungszeitraum
§ 63a (1) Für eine Leistungsfeststellung nach § 66 Abs. 1 Z 1 ist der Beurteilungszeitraum das vorangegangene Schuljahr.

(2) Für eine Leistungsfeststellung nach § 66 Abs. 1 Z 2 gilt als Beurteilungszeitraum der Zeitraum vom Tag der ersten nachweislichen Ermahnung bis zu dem Tag, der drei Monate nach der zweiten nachweislichen Ermahnung liegt.

Befassung des Landeslehrers
§ 64 (1) Die Absicht, einen Bericht zu erstatten, hat der Leiter dem Landeslehrer mitzuteilen und mit diesem die Gründe seines Vorhabens zu besprechen. Erstattet der Leiter den Bericht, so hat er vor Weiterleitung dem Landeslehrer Gelegenheit zu geben, binnen zwei Wochen zum Bericht Stellung zu nehmen.

(2) Der Bericht ist unter Anschluss der Stellungnahme des Landeslehrers im Dienstweg der zur Leistungsfeststellung berufenen Behörde zu übermitteln. Die im Dienstweg befassten Vorgesetzten haben sich im Falle einer abweichenden Meinung zum Bericht zu äußern. Dem Landeslehrer ist von der Behörde Gelegenheit zu geben, zu den Äußerungen binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.

Antrag des Landeslehrers auf Leistungsfeststellung
§ 65 (1) Der Landeslehrer, der der Meinung ist, dass er im laufenden Schuljahr den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg durch besondere Leistungen erheblich überschritten hat, kann eine Leistungsfeststellung im Sinne des § 66 Abs. 1 ab Beginn der zweiten Hälfte des Unterrichtsjahres bis spätestens an dem diesem folgenden 31. Oktober beantragen.

(2) Der Leiter hat zu dem Antrag unverzüglich Stellung zu nehmen und dem Landeslehrer Gelegenheit zu geben, sich binnen zwei Wochen hierzu zu äußern.

(3) Der Antrag ist unter Anschluss der Stellungnahme unverzüglich im Dienstweg der zur Leistungsfeststellung berufenen Behörde zu übermitteln. § 64 Abs. 2 zweiter und dritter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

Leistungsfeststellung durch die Behörde
§ 66 (1) Die zur Leistungsfeststellung berufene Behörde hat auf Grund des Berichtes oder des Antrags des Landeslehrers und der allfälligen Bemerkungen und Stellungnahmen sowie sonstiger Erhebungen mit Bescheid festzustellen, ob der Landeslehrer den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg

1.    durch besondere Leistungen erheblich überschritten oder

2.    trotz zweimaliger nachweislicher Ermahnung, wobei die zweite Ermahnung frühestens drei Monate und spätestens fünf Monate nach der ersten zu erfolgen hat, nicht aufgewiesen hat.

Im Falle des § 63 Abs. 1 zweiter Satz kann die Feststellung auch lauten, dass der Landeslehrer den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg aufgewiesen hat.

(2) Wurde über einen Landeslehrer eine Leistungsfeststellung gemäß Abs. 1 Z 1 getroffen und ist der Leiter der Meinung, diese Leistungsfeststellung treffe nicht mehr zu, so ist über den Landeslehrer neuerlich Bericht zu erstatten. Trifft die Meinung des Leiters zu, so ist eine dementsprechende Leistungsfeststellung zu treffen.

(3) Gilt für den Landeslehrer eine Leistungsfeststellung nach Abs. 1 Z 2, so ist für den an den Beurteilungszeitraum nach § 63a Abs. 2 anschließenden Zeitraum von sechs Monaten eine neuerliche Leistungsfeststellung durchzuführen.

(4) Wurde über den Landeslehrer eine Leistungsfeststellung nach Abs. 1 Z 2 getroffen und wird aus diesem Grund seine Versetzung oder eine Verwendungsänderung verfügt, so gilt für ihn ab dieser Versetzung oder Verwendungsänderung die Leistungsfeststellung, dass der Landeslehrer den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg aufgewiesen hat.

(5) Die zur Leistungsfeststellung berufene Behörde hat den Bescheid im Sinne des Abs. 1 binnen sechs Wochen zu erlassen. Der Lauf der Frist beginnt mit dem Tag des Einlangens des Berichtes bzw. des Antrages des Landeslehrers auf Leistungsfeststellung.

(6) Stellt die zur Leistungsfeststellung berufene Behörde das Verfahren ein, ohne eine Leistungsfeststellung getroffen zu haben, so ist der Landeslehrer von der Einstellung zu verständigen. Er kann binnen zwei Wochen eine Leistungsfeststellung beantragen.

(7) Eine Leistungsfeststellung, die lautet, dass der Landeslehrer den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg aufgewiesen oder erheblich überschritten hat, ist bis zu einer neuerlichen Leistungsfeststellung wirksam.

Kommissionen zur Leistungsfeststellung
§ 68 (Verfassungsbestimmung)
Sofern die Landesgesetzgebung zur Durchführung der Leistungsfeststellung Kommissionen vorsieht, sind deren Mitglieder in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig.

Stand: März 2020


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