§ 27 LDG:
(1) Im Falle einer Verhinderung der Leitung soll nach Möglichkeit die Lehrperson die Vertretung übernehmen, für die sich die Schulleitung entschieden hat. Voraussetzung für die Übernahme der Vertretung der Leitung ist, dass die vertretende Lehrperson an allgemeinbildenden Pflichtschulen ihre Unterrichtsverpflichtung mit mindestens 360 Jahresstunden gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 erfüllt. Die Landesgesetzgebung wird ermächtigt, die Vertretung der an der Ausübung ihrer Dienstpflichten verhinderten Schulleitung abweichend davon zu regeln. Hierbei sind jedenfalls Vorkehrungen zu treffen, dass diese Vertretung auf andere Weise gesichert ist.

(2) Nach zweimonatiger Vehinderung des Leiters einer Schule ist – erforderlichenfalls unter gleichzeitiger vorübergehender Zuweisung – eine Landeslehrperson, die bei Vertretung der Leitung einer allgemein bildenden Pflichtschule die besonderen Ernennungserfordernisse für eine allgemein bildende Pflichtschule erfüllt, mit der Leitung zu betrauen, wenn in diesem Zeitpunkt das Ende der Verhinderung nicht innerhalb eines weiteren Monates mit Sicherheit zu erwarten ist. Die Betrauung hat unverzüglich zu erfolgen, wenn zu erwarten ist, dass die Verhinderung länger als drei Monate dauern wird oder wenn die Leiterstelle frei geworden ist. Die Leiterin oder der Leiter einer Schule kann mit ihrer oder seiner Zustimmung aus besonderen Gründen, die mit der Erhaltung von Schulstandorten oder einer höheren Schulorganisation im Zusammenhang stehen, zusätzlich mit der Leitung einer oder zwei weiterer allgemein bildender Pflichtschulen betraut werden.

(3) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die zur Stellvertretung des Leiters verpflichtete Lehrperson auf seinen Antrag von der Vertretungspflicht entbunden werden.

 

Stand: Jänner 2025

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